04.04.2016 / Steuerberatung

Dienstwagen als Arbeitnehmer für eigenen betrieblichen Zweck nutzen?

Herr Mayer aus Karlsruhe ist diplomierter Ingenieur (FH) und arbeitet hauptberuflich als Angestellter in einem mittelständigen Betrieb in der nordbadischen Großstadt. Nebenbei betreibt er freiberuflich ein eigenes, kleines Ingenieurbüro in seiner Heimatstadt. Von seinem Arbeitgeber bekommt der Karlsruher Ingenieur schon seit längerer Zeit ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt. Insgesamt legt Herr Mayer mit seinem Dienstwagen jährlich 30.000 Kilometer zurück. 10.000 dieser Kilometer fallen dabei auf private Fahrten und für seine freiberufliche Tätigkeit nutzt Herr Mayer das Fahrzeug 15.000 Kilometer jährlich.

Der Dienstwagen unterliegt einem Bruttolistenpreis von 60.000 Euro. Entsprechend versteuert Herr Mayer nach der 1-%-Regelung monatlich 7.200 Euro für die Nutzung seines Firmenfahrzeugs. Für die freiberufliche Nutzung des Dienstwagens wurde dabei kein weiterer Sachbezug angesetzt. Herr Mayer möchte aber nunmehr 50% der genannten 7.200 Euro als eigene Betriebsausgaben geltend machen – ob dies möglich ist, fragt er seinen Steuerberater in Karlsruhe.

Dürfen die, auf die freiberufliche Tätigkeiten entfallenden Aufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden?

Die Auffassung des Bundesfinanzhofes ist zu den Plänen des Diplom Ingenieurs völlig gegensätzlich. So entstehen nach Ansicht der Münchner Richter keine freiberuflichen Aufwendungen, da der Arbeitgeber von Herrn Mayer sämtliche Kosten für das Firmenfahrzeug getragen hat. Der Bundesfinanzhof  vertritt die Auffassung, dass die Anwendung der 1-%-Regelung unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs zu erfolgen hat. Hätte Herr Mayer anstelle der Anwendung der 1-%-Regelung ein Fahrtenbuch geführt, wäre die Sachlage allerdings eine andere. Für den Fall unseres Karlsruher Ingenieurs bedeutet das, dass er auch keinen Teil der 1 % Regelung als Betriebsausgabe ansetzen kann.

Haben Sie Fragen, die einen ähnlichen Fall betreffen, oder ein Anliegen, welches das Thema Dienstwagennutzung einbezieht, so hilft unser Steuerberater Karlsruhe Ihnen gerne weiter!

Zusammengefasst:
Aufwendungen für eine nebenberufliche Tätigkeit als Freiberufler mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen, dürfen nicht als eigene Betriebsausgabe berücksichtigt werden
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