26.07.2022

Das dritte Corona-Steuerhilfegesetz

Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie gilt bis Ende 2022. Und: So steht es beim Thema Verlustrücktrag 2021.

1. Ermäßigter Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie

Im Rahmen der Corona-Pandemie ermäßigte der Gesetzgeber den Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auf 7 %. Eigentlich sollte diese Regelung zum 30. Juni 2021 auslaufen, doch wurde zwischenzeitlich bis 31. Dezember 2022 verlängert. Ausgeschlossen dabei ist die Abgabe von Getränken.

Übersicht

 

01.01.2021 bis 31.12.2022

ab 01.01.2023

Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle

7%

19 %

Speisen Außer-Haus-Geschäft
(Imbiss / Lieferung / Abholung)

7%

7%

Getränke (normaler Satz)

19 %

19 %

2. Verlustrücktrag 2021

Der Gesetzgeber hat den steuerlichen Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 erweitert. Bei Einzelveranlagung können Sie einen Verlust von bis zu 10 Millionen Euro mit Ihrem Gewinn des Vorjahrs verrechnen, bei Zusammenveranlagung sind es 20 Millionen. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen des vorläufigen Verlustrücktrags für das Jahr 2020. Der vorläufige Verlustrücktrag für das Jahr 2021 wurde bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt