13.05.2019

Berufsausbildungskosten steuerlich geltend machen

Je nachdem in welcher Ausbildungssituation Sie sich befinden, ist es möglich, die Kosten rund um die Berufsausbildung als Sonderausgaben oder sogar als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzusetzen. Grundsätzlich zu unterschieden werden muss dabei zwischen einer Erst- und einer Zweitausbildung. Ihr Steuerberater Karlsruhe klärt sie auf.

Erstausbildung

Wenn Sie berufliche Erstausbildung oder ein Erststudium absolvieren, sind Aufwendung hierfür derzeit bis maximal 6000€ im Jahr als Sonderausgaben absetzbar. Wenn Sie mit Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam veranlagt werden, gilt dieser Maximalbetrag pro Person. Aufwendungen, die dabei geltend gemacht werden können, sind beispielsweise Fahrtkosten zum Arbeitgeber, zum Studienort oder zu Lerngemeinschaften, darüber hinaus Kosten für Lernmaterialien, Studiengebühren, Bücher und weitere Arbeitsmittel.

Ein Werbungskostenabzug im Rahmen der beruflichen Erstausbildung ohne Maximum ist nach derzeitigem Recht nur bei Maßnahmen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses möglich. Im Gegensatz zu betrieblichen Verlusten und Werbungskosten gibt es bei Sonderausgaben keinen Verlustvortrag/-rücktrag, das bedeutet, dass die Sonderausgaben keine steuerlichen Auswirkungen für Sie haben, wenn Sie nicht zeitgleich auch positive Einkünfte haben. Die Ausbildungskosten verfallen also, wenn Sie im gleichen Jahr keine Einkommenssteuer zu zahlen hätten.

Hinsichtlich dessen, wann eine Erstausbildung beendet ist, gibt es verschiedene Einschätzungen. Während ein duales Studium laut dem Bundesfinanzhof eine insgesamt einheitliche Erstausbildung darstellt, gibt es bei Master-Studiengängen unterschiedliche Bewertungen. Um weiterhin Kindergeld zu beziehen sollte eine Erstausbildung möglichst lange dauern, aber um in den Genuss des Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzugs zu kommen, möglichst früh zu Ende sein.

Zweitausbildung

Nach einer Erstausbildung absolvieren viele Menschen auch noch eine Zweitausbildung, zum Beispiel nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Bachelor-Abschluss. Hier ist voller Werbungskostenabzug möglich. Auch wer nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung studiert, ist nicht auf den begrenzten Sonderausgabenabzug bei den Ausgaben beschränkt. Die Ausbildungsausgaben, wie z. B. Fahrtkosten, Fachliteratur, Lernmaterial, Semestergebühren, Unterrichtsgebühren, Reisekosten und ggf. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung, sollten gesammelt und in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Es besteht für Sie die Möglichkeit, die gesammelten vorweggenommenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben mit Ihren Einkünften nach dem Berufseintritt zu verrechnen.

Schaubild Ihres Steuerberater Karlsruhe

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Zusammengefasst: Je nach dem, in welcher Ausbildungssituation Sie sich befinden, können Sie Ausbildungskosten entweder als Sonderausgaben oder besser noch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen.