29.04.2019

Belegvorhaltepflicht bei der Einkommenssteuer

Im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens hat der Gesetzgeber ab dem Veranlagungszeitraum 2017 eine Belegvorhaltepflicht eingeführt. D.h. Belege werden nicht mehr mit der Einkommenssteuer eingereicht, sondern risikoorientiert fallbezogen angefordert. Ihr Steuerberater Karlsruhe klärt auf.

Die Digitalisierung lässt grüßen: Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 gibt es für die Einkommenssteuer eine sog. Belegvorhaltepflicht. Die Belege des Veranlagungszeitraums werden vom Steuerpflichtigen nun nicht länger mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht. Stattdessen kann das Finanzamt die Belege je nach Fall und Risikobewertung nachträglich anfordern.

In bestimmten Fällen besteht die Vorlagepflicht aber weiterhin, z.B. bei Gewinnanteilen im Sinne des § 3 Nr. 40 EStG (Teileinkünfteverfahren) oder § 8b KStG (Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen).

Wenn Sie damit rechnen, dass das Finanzamt für Ihre Steuererklärung eine risikoorientierte Beleganforderung veranlassen wird, empfiehlt es sich wie bisher die Belege mit einem separaten Anschreiben zur Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen, um Rüstzeiten zu vermeiden. Z. B. bei einmalig hohen Erhaltungsaufwendungen bei Vermietung und Verpachtung ist damit zu rechnen, dass das Finanzamt Ihre Belege prüfen möchte.

Die bayerische Steuerverwaltung hat gemeinsam mit den Steuerberaterkammern München und Nürnberg sowie der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. Empfehlungen für Steuerberater ausgearbeitet. Aus diesen Empfehlungen geht beispielsweise hervor, dass davon auszugehen ist, dass die Belege häufiger angefordert werden, je bedeutender ein steuerlicher Sachverhalt ist – dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Fall erstmalig, nur einmalig, oder außerordentlich auftritt, wenn er sich gegenüber dem Vorjahr erheblich geändert hat oder eine spürbare steuerliche Auswirkung verursacht. Diese Empfehlung stellt aber keine Handlungsanweisung dar, denn der Umfang der Beleganforderung unterliegt einzig und allein dem Ermessen des Finanzamts, das darüber hinaus durch ein digitales Risikomanagement unterstützt wird.

Die Finanzverwaltung arbeitet derzeit an einer Software zur digitalen Belegeinreichung namens "RABE" (Referenz auf Belege). Hiermit sollen die Prozessabläufe rund um die Belegeinreichung zukünftig medienbruchfrei gestaltet, Zeitverluste vermieden und unwirtschaftliche Datenbewegungen ausgeschlossen werden. Die Belege sollen dann den Formularfeldern der Steuererklärung zugeordnet werden, sodass diese für die Finanzämter abrufbar sind. Mit dem Erscheinen der Software ist Ende 2019 zu rechnen.

Zusammengefasst: Außer in wenigen Ausnahmefällen müssen Belege ab dem Veranlagungszeitraum 2017 nicht mehr mit der Einkommensteuererklärung eingereicht werden. Die Finanzämter können diese risikoorientiert aber fallbezogen nachfordern, sodass beim Steuerpflichtigen eine Belegvorhaltepflicht besteht. In Zukunft soll eine Einreichung per Software ermöglicht werden.