25.09.2022

Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung in der bAV

Seit 2022 müssen Arbeitgeber sämtliche Entgeltumwandlungen in der bAV bezuschussen – Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt Ihnen, was jetzt gilt.

Spätestens ab dem 1. Januar 2022 müssen sämtliche Entgeltumwandlungen in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) vom Arbeitgeber bezuschusst werden. Das gilt auch für bestehende Vereinbarungen, die bereits vor dem 1. Januar 2019 getroffen wurden. Ausnahmen gibt es jedoch nur dann, wenn der angewendete Tarifvertrag vom gesetzlichen Zuschuss abweicht, wie er im Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) von 2018 festgelegt wurde.

Arbeitgeber, die die Entgeltumwandlung mittels einer Direktversicherung, Pensionskasse oder eines Pensionsfonds durchführen und dabei Sozialversicherungsbeiträge einsparen, müssen 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss leisten, allerdings maximal die Summer der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge.

Hatte der Arbeitgeber keine Ersparnis, muss er jedoch auch keinen Zuschuss leisten. Das kommt etwa dann vor, wenn das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung liegt. Die Zuschusspflicht ist also auf die eingesparten Beiträge gedeckelt, wenn die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge die Grenze von 15 % unterschreiten.

Das kann z. B. bei Arbeitnehmern vorkommen, deren Entgelt dicht an der Beitragsbemessungsgrenze liegt, oder die nicht umfassend sozialversicherungspflichtig sind. Für alle anderen Arbeitnehmer müssen die Arbeitgeber jedoch die Sozialversicherungsersparnis ermitteln – unter Umständen kann das eine große Herausforderung sein. Ein Entgeltumwandlungsbetrag einschließlich Arbeitgeberzuschuss von bis zu höchstens 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung West ist beitragsfrei.

In der Praxis sieht das so aus: Im Jahr 2022 liegt der von Sozialversicherungsbeiträgen befreite Höchstbeitrag inklusive Arbeitgeberzuschuss bei 3.384 € im Jahr bzw. 282 € im Monat. Um nun die Ersparnis in der Sozialversicherung zu ermitteln, muss man den Arbeitgeberanteil am Gesamt-Sozialversicherungsbeitrag zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zugrunde legen.

Die Sozialversicherungsträger sind teilweise der Auffassung, dass auch der Arbeitgeberzuschuss zur Rentenversicherung an berufsständische Einrichtungen oder zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung und Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung für geringfügig Beschäftigte miteinzurechnen sind. Dies ist allerdings umstritten. Definitiv nicht einzubeziehen sind die Umlagen zur Unfallversicherung und nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U1 und U2) sowie Insolvenzgeldumlagen.

Bis dato sind hinsichtlich dieses ohnehin recht komplexen Themas jedoch noch nicht alle Fragen geklärt. Was etwa passiert mit bereits geleisteten Arbeitgeberzuwendungen? Und wie lassen sich nachträgliche Beitragsanpassungen bei bereits bestehenden Versorgungsverträge gestalten? Ihr Steuerberater Karlsruhe bleibt für Sie am Ball und informiert Sie jederzeit zu neuen Entwicklungen – kontaktieren Sie uns gerne!