01.06.2021

Änderungen bei der Umsatzsteuer ab 2021

Das Jahressteuergesetz 2020 bringt eine Reihe von Änderungen bei der Umsatzsteuer mit sich. Der Bundestag hat das Gesetz am 16.12.2020 verabschiedet, der Bundesrat zwei Tage später zugestimmt. Ihr Steuerberater Karlsruhe erklärt, worum es dabei geht.

Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpakt ab 1. Juli 2021

Das bisherige besondere Besteuerungsverfahren Unternehmer, die im EU-Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen (sog. Mini-One-Stop-Shop (MOSS) / einzige kleine Anlaufstelle), wird nun auf Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaats über eine elektronische Schnittstelle innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet ausgedehnt (sog. One-Stop-Shop (OSS) / einzige Anlaufstelle).

Bei Fernverkäufen von Gegenständen in Sendungen aus einem Drittland, die einen Sachwert von 150 € nicht überschreiten, gibt es einen neuen Import-One-Stop-Shop (IOSS).

Unterstützt ein Unternehmer Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro oder Lieferungen eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, mithilfe einer elektronischen Schnittstelle (z. B. Marktplatz, Plattform, Portal etc.) wird er behandelt, als hätte er diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert.

Unterstützt der Unternehmer mithilfe einer elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstandes, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, ist es zur Bürokratievermeidung erlaubt, das One-Stop-Shop-Verfahren anzuwenden. Dabei wird die Mehrwertsteuer auf inländische Lieferungen, bei denen die Beförderung oder Versendung der gelieferten Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, angemeldet und entrichtet.

Als Steuerberater Karlsruhe begrüßen wir die Ausweitung vom MOSS zum OSS, weil dadurch die Registrierungspflicht unserer Mandanten im Empfängerland wegfällt. Wird der der einheitliche Schwellenwert von 10.000 Euro jährlich für Warensendungen und bestimmte Dienstleistungen im Gemeinschaftsgebiet überschritten, verlagert sich der Lieferort nunmehr an den Empfängerort. Für die Zukunft ergibt es Sinn, auf europäischer Ebene eine weiterführende Reform bei Fernverkäufen durchzusetzen, damit Unternehmen zur Verringerung von Verwaltungsaufwand noch mehr Umsätze über den OSS abbilden können.

Reverse-Charge-Verfahren auch für Telekommunikation

Das sog. Reverse-Charge-Verfahren regelt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in § 13b UStG. Dieses Gesetz wird nun auf Telekommunikationsdienstleistungen ausgeweitet. Es wird dabei allerdings auf sog. Wiederverkäufer beschränkt. Solche Unternehmen also, deren Haupttätigkeit der Erwerb Telekommunikationsdienstleistungen zur Erbringung an Dritte ist. Das soll vermeiden, dass die Regelung für Unternehmer gilt, die solche Dienstleistungen nur als Nebenleistungen erbringen oder sie erwerben, um sie selbst zu nutzen.

Rechnungsberichtigungen

Im Sinne der Abgabenordnung, § 14 Abs. 4 S. 4 UStG sind Rechnungsberichtigungen sind kein rückwirkendes Ereignis.

Preisnachlässe und Preiserstattungen

Bei Lieferungen in einer Leistungskette soll eine Minderung der Bemessungsgrundlage bei Preisnachlässen bzw. Preiserstattungen eines Unternehmers in der Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Unternehmer nur dann vorliegen, wenn der Leistungsbezug des Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Das regelt § 17 Abs. 1 S. 5 UStG.