04.09.2022

Änderungen bei der sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellung

Das sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellungsverfahren wurde geändert. Die Unterscheidung erfolgt nun Erwerbsstatus statt Versicherungspflicht.

Die Änderungen waren im Rahmen des neuen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen notwendig geworden. Außerdem waren die Anpassungen für Änderungen am Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) nötig.

Nunmehr ist beim sozialversicherungsrechtlichen Feststellungsverfahren verbindlich zwischen abhängig Beschäftigten und selbstständig Tätigen zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist für alle Träger der Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) bindend. Die Zuständigkeit liegt bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV). Sie wird auf Antrag tätig.

Mehr Sicherheit für Auftraggeber und Gesellschafter

Hintergrundgedanke der neuen Regelung ist es, mehr Transparenz und Sicherheit für Auftraggeber zu schaffen. Insbesondere im Rahmen neuerer Arbeitsformen wie dem Gig-Working, Work-on-Demand bzw. Arbeit auf Abruf, befristeten Anstellungen, Mehrfachbeschäftigungen, beim Engagement externer Mitarbeiter wie Solo-Selbstständiger oder Freelancer sowie bei Plattformarbeit oder Crowd-Work soll der Auftraggeber bereits vor Vertragsabschluss Sicherheit über den Status seiner Auftragnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung haben. So lassen sich (teure) Überraschungen bei einer Prüfung vermeiden.

Auch GmbH-Gesellschafter, die als Geschäftsführer oder Mitarbeiter in ihrer Firma tätig sind, können und sollten ihren sozialversicherungsrechtlichen Status verbindlich feststellen lassen. Auf diese Weise können sie verbindlich feststellen, ob sie Beiträge leisten müssen und wie es um ihre Absicherung bestellt ist.

Alle Neuerungen im Überblick

  • Bei einer möglichen Sozialversicherungspflicht wird nicht mehr nach Versicherungspflicht, sondern nach Erwerbsstatus (selbstständig oder abhängig beschäftigt) unterschieden.
  • Das gesamte Auftragsverhältnis wird dabei beurteilt. D.h. auch eventuelle Beschäftigungsverhältnisse zum Auftraggeber oder Dritten.
  • Prognoseentscheidung sind auf Antrag möglich. Das vermeidet Unsicherheiten vor Aufnahme der Tätigkeit.
  • Eine Gruppenfeststellung ist unter bestimmten Umständen möglich, um den Mehrfachentscheidungsaufwand in ähnlichen Fällen zu minimieren.