Ein neues EuGH-Urteil hat Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Beurteilung von Leasingverträgen. Verträge, die nach dem 18.03.2020 geschlossen wurden, sind ggf. betroffen. Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt, worauf es ankommt.
Wenn Sie im Jahr 2020 einen Leasingvertrag geschlossen haben, gilt es zu prüfen, ob eine Eigentumsübergangsklausel vorliegt oder ob bereits bei Vertragsabschluss feststeht, dass das Eigentum automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll. Denn dies ist entscheidend für die umsatzsteuerliche Beurteilung eines Leasingvertrags.
Die ertragsteuerliche Beurteilung ist nicht länger dafür relevant, ob es sich beim Leasing um eine Lieferung oder um eine sonstige Leistung handelte. Je nach Einordnung ist der Vertrag allerdings im umsatzsteuerlichen Sinne zu beurteilen und das mit weitreichenden Folgen, denn bei einer Lieferung ist die Umsatzsteuer sofort in voller Höhe fällig. Handelt es sich jedoch um eine sonstige Leistung, entsteht die Umsatzsteuer erst mit der jeweiligen Leasingrate.
Eine solche Lieferung liegt nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18.03.2020 nur dann vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Leasingvertrag muss ausdrücklich eine Eigentumsübergangsklausel enthalten, die regelt, dass der Leasinggegenstand vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer übergeht. Diese Voraussetzung ist laut EuGH als erfüllt an, wenn der Vertrag eine Kaufoption auf den Leasinggegenstand vorsieht.
- Aus den Vertragsbedingungen muss deutlich hervorgehen, dass der Leasinggegenstand automatisch auf den Leasingnehmer übergeht, wenn der Vertrag planmäßig endet. Entscheidend sind dabei die objektiv zu beurteilenden Vertragsbedingungen zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung. Zitat aus dem BMF-Schreiben: "Der Vertrag darf dem Leasingnehmer keine echte wirtschaftliche Alternative in dem Sinne bieten, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem er eine Wahl zu treffen hat, je nach Interessenslage den Gegenstand erwerben, zurückgeben oder weiter mieten kann. Bei einer im Vertrag enthaltenen – formal zwar völlig unverbindlichen – Kaufoption ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn angesichts der finanziellen Vertragsbedingungen die Optionsausübung zum gegebenen Zeitpunkt in Wirklichkeit als einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer erscheint."
Die neue Regelung gilt grundsätzlich für alle offenen Fälle. Allerdings gilt für alle Leasingverträge, die vor dem 18.03.2020 abgeschlossen wurden eine Nichtbeanstandungsklausel und das auch zum Zweck des Vorsteuerabzuges.