01.04.2019

Abzug von Betreuungsaufwendungen als Sonderausgabe

Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt Ihnen, wann Sie Ihren Anspruch geltend machen können, Betreuungsaufwendungen von der Steuer abzusetzen.

Der Anspruch Betreuungsaufwendungen als Sonderausgabe geltend zu machen, gilt unabhängig von Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung der Eltern. Zwei Drittel der Betreuungsaufwendungen bis höchstens 4000€ pro Kind können dabei als Sonderausgaben abgezogen werden. Berücksichtigt werden dabei Kinder bis 14 Jahre, oder Kinder mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und welche sich nicht selbst unterhalten können. Eine weitere Voraussetzung ist es, dass den Eltern eine Rechnung vorliegt, die sie auf das Konto des Betreuungserbringers überwiesen haben.

Folgende Dienstleistungen werden dabei begünstigt:

  • Kindergarten, Kindertagesstätten, Kinderhort, Kinderkrippen
  • Babysitter, Tagesmutter, Erzieher(in)
  • Hausaufgabenbetreuung, insbesondere nachmittägliche Schulbetreuung
  • Haushaltshilfe, soweit ein Kind betreut wird

Jedoch nicht begünstigt werden:

  • Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht)
  • Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht, Computerkurse)
  • Sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. Mitgliedschaft in Sportvereinen oder anderen Vereinen)
  • Verpflegung

Einen Sonderfall stellen Au-pair-Mädchen und Haushaltshilfen dar – hier muss differenziert werden, da diese Personen neben der Kinderbetreuung häufig noch weitere Tätigkeiten, beispielsweise im Haushalt, ausüben. Bei Au-pair-Mädchen erlaubt es die Finanzverwaltung, 50% der Aufwendungen abzuziehen, wenn es keine Schätzungsgrundlage gibt.

Die Betreuung durch Vater, Mutter und Lebensgefährten wird in der Regel vom Finanzamt als nicht abzugsfähig gewertet, wenn das Kind im Haushalt der Angehörigen lebt. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass diese Betreuung familiengerecht und unentgeltlich erbracht wird. Wird das Kind allerdings von Großeltern betreut und die Eltern zahlen diesen eine Vergütung dafür, können diese Kosten als Sonderausgabe berücksichtigt werden, solange die Großeltern nicht im selben Haushalt leben. Die Vereinbarungen über die Vergütungen müssen dabei wie unter Fremden üblich geregelt werden. Während die Großeltern ihre Einnahmen allerdings voll versteuern müssen, können die Eltern nur zwei Drittel als Sonderausgabe absetzen, daher erscheint diese Variante selten lohnenswert. Wenn die Eltern aber Fahrtkosten für den Transport der Kinder zur Wohnung der Großeltern aufbringen, können sie diese Kosten mit 0,30€ pro Kilometer als Kinderbetreuungskosten zu zwei Dritteln geltend machen – für die Großeltern hat dies allerdings keine steuerlichen Auswirkungen. Die Fahrtkosten können auch dann wie beschrieben abgesetzt werden, wenn die Großeltern die Kinder ohne Vergütung betreuen.

Zusammengefasst: Bestimmte Betreuungsleistungen können als Sonderausgabe zu 2/3 geltend gemacht werden. Auch wenn Kinder von den Großeltern betreut werden und die Eltern dies vergüten, ist es u.U. möglich, die Betreuungskosten abzusetzen.