Die Zeit vergeht wie im Fluge. Kaum hat ein Jahr angefangen, ist es auch bald wieder vorbei. Jedes neue Jahr bringt immer -meist dieselben- Fristen und Verpflichtungen mit sich. Regelmäßig wiederkehrend sind verschiedene Dinge einzuhalten und zu beachten. Vor allem aber darf die Abgabe der Steuererklärung für das vergangene Jahr zwischen dem ganzen Alltagsstress nicht vergessen werden. Vielen sind die Fristen zur Abgabe nicht auf Anhieb bekannt oder sie wissen nicht, dass es Sonderregelungen gibt, mit denen sich die Abgabe hinauszögern lässt.
Grundsätzlich ist jeder Steuerzahler verpflichtet, jährlich seine Einkommensteuererklärung spätestens zum 31.05. nach Ablauf des zu besteuernden Kalenderjahres abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO).
In vielen Fällen sind jedoch noch nicht alle Belege vorhanden, die für die Steuererklärung notwendig sind. Hier kann eine Fristverlängerung bei dem zuständigen Finanzamt beantragt werden. Dieser Antrag muss zwingend eine Begründung enthalten, weshalb Sie nicht fristgerecht der Abgabe nachkommen können. Bei Gewährung der Fristverlängerung verschiebt sich die Abgabe bis spätestens zum 30.09. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auch über dieses Datum hinaus verlängert werden.
Für den Fall, dass Sie die Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lassen, verlängert sich die Abgabefrist automatisch bis zum 31.12., ohne dass hierfür ein Antrag gestellt werden muss. Sollten außergewöhnliche Sachverhalte hinzukommen, die eine Abgabe der Steuererklärung zum 31.12. des Folgejahrs unmöglich machen, kann die Abgabefrist auf den 28.02. hinausgezögert werden. In diesem Fall muss der Steuerberater rechtzeitig einen Fristverlängerungsantrag mit einer plausiblen Begründung beim Finanzamt einreichen.