07.02.2019

Steuerfreies Job-Ticket ab 1.1.2019

Ab 1. Januar 2019 wird ein steuerfreies Job-Ticket eingeführt. Damit können Arbeitgeber den Arbeitsweg ihrer Arbeitnehmer unbürokratisch finanzieren, aber auch private Fahrten sind erlaubt. Ihr Steuerberater Karlsruhe erklärt die neuen Regelungen.

Arbeitgeberleistungen für Fahrten zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind seit dem 1. Januar 2019 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Auch private Fahrten fallen unter die neue Regelung. Eine ähnliche Regelung gab es bereits einmal vor dem Jahre 2004.

Folgende Leistungen werden von der neuen Regelung begünstigt:

  1. Arbeitgeberzuschüsse für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
  2. Sog. Job-Tickets, also die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Fahrscheinen.
  3. Vergünstigte Fahrten aufgrund des Dienstverhältnisses, beispielsweise wenn zwischen Arbeitgeber und Verkehrsunternehmen ein Rahmenvertrag vorliegt.

Die Regelung betrifft dabei folgende Fahrten:

  1. Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte (bei vorübergehender erster Tätigkeitsstätte, bzw. zweiter oder dritter Tätigkeitsstätte sind Zuschüsse ohnehin steuerfrei).
  2. Fahrten von der Wohnung zu einem von Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkt.
  3. Fahrten mit dem öffentlichen Nahverkehr (Taxifahrten und Luftverkehr sind ausgeschlossen).

Job-Ticket auch privat nutzbar

Die Steuerbefreiung nach den oben dargestellten Grundsätzen betrifft auch private Fahrten des Arbeitnehmers im öffentlichen Personennahverkehr, dabei darf der überwiegende Anteil seiner Fahrten pro Verkehrsmittel 50km bzw. eine Stunde Fahrzeit nicht überschreiten.

44€-Freigrenze nicht anzuwenden / Anrechnung auf Entfernungspauschale

Für Sachleistungen wie z.B. Tankgutscheine gilt normalerweise eine Freigrenze von maximal 44€ inkl. MwSt. pro Monat und Arbeitnehmer. Zuschüsse zur Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs nach obigen Richtlinien sind hiervon ausgenommen. Auch eine eventuelle Pauschalbesteuerung entfällt damit. Arbeitnehmer müssen allerdings berücksichtigen, dass sie die steuerfreien Leistungen in ihrer Einkommenssteuererklärung auf die Entfernungspauschale anrechnen müssen, sodass sich ihr Werbungskostenabzug entsprechend mindert.

Zusammengefasst: Ab 1.1.2019 sind sog. Job-Tickets lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Arbeitgeberleistungen und die Fahrten bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die 44€-Grenze und Pauschalbesteuerung für Sachbezüge ist hier nicht anzuwenden, dafür muss der Arbeitgeber seinen Werbungskostenabzug mindern.