14.09.2015 / Rechtsberatung

Kündigungsschutzgesetz: Berechnung der Wartezeit

Der Fall

 

Die Parteien hatten in ihrem Arbeitsvertrag vereinbart, dass die Arbeitnehmerin „ab dem 15.05.2010“ als Krankenpflegerin tätig werden sollte. Der Arbeitgeber meldete sie an diesem Tag zur Sozialversicherung an. Aus persönlichen Gründen nahm die Arbeitnehmerin nach Absprache mit dem Arbeitgeber ihre Tätigkeit erst am 26.05.2010 tatsächlich auf. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich am 15.11.2010, einem Montag. Die Arbeitnehmerin hat die Kündigung im Wege der Kündigungsschutzklage angegriffen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Kündigungsschutzgesetz überhaupt anwendbar ist.

 

 

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 24.10.2013 – 2 AZR 1057/12)

 

Das Bundesarbeitsgericht gelangt zu dem Ergebnis, dass das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Dies setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die sechsmonatige Wartezeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz bereits erfüllt war. Für den Beginn der Wartezeit kommt es nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme, sondern auf den rechtlichen Beginn des Arbeitsverhältnisses an. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien mit der Arbeit beginnen soll. Ist der Arbeitnehmer aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen (z.B. Krankheit, Unfall, Kuraufenthalt) an der Arbeitsaufnahme verhindert, ist dies für den Beginn der Wartezeit unerheblich. Vorliegend kam es daher nicht darauf an, dass die Arbeitnehmerin ihre Tätigkeit tatsächlich erst am 26.05.2010 aufgenommen hat. Maßgeblich für den Beginn der Wartezeit war vielmehr der 15.05.2010. Die Dauer der Wartezeit ist nach den §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB zu berechnen. Dies führte dazu, dass die sechsmonatige Wartezeit bereits mit Ablauf des 14.11.2010 erfüllt war und nicht erst mit Ablauf des 15.11.2010 wie der Arbeitgeber meinte. Auch aus dem Umstand, dass der 14.11.2010 ein Sonntag war, konnte der Arbeitgeber nichts für sich herleiten. Die Spezialvorschrift des § 193 BGB ist für Zwecke der Berechnung der Wartezeit nicht anwendbar. Daher war die ausgesprochene Kündigung an den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes zu messen.

 

 

Fazit

 

Ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, ist für die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess von zentraler Bedeutung. Der Arbeitnehmer genießt keinen Kündigungsschutz, wenn ihm die Kündigung am letzten Tag der Wartezeit zugeht. Dass das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist dann erst nach Ablauf der Wartezeit tatsächlich endet, ist unerheblich. Sofern ein Arbeitgeber beabsichtigt, die Probezeit/Wartezeit voll auszuschöpfen, sollte er größte Sorgfalt auf die korrekte Ermittlung des Fristendes legen.