Welche Regelungen gelten für Lohnfortzahlung im Urlaub?
Arbeitnehmer haben auch im Urlaub einen Lohnanspruch. Was es dabei zu beachten gilt, zeigt Ihr Steuerberater Karlsruhe in diesem Artikel.
Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsentgelt, also die Lohnfortzahlung im Urlaub. Das Urlaubsentgelt wird als laufender Arbeitslohn behandelt. Folglich gibt es keine Unterschiede bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge.
Im Bundesurlaubsgesetz ist festgelegt, dass das Urlaubsentgelt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst richtet. Dabei wird jenes Entgelt herangezogen, welches der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor seinem Urlaub erhielt.
Daher ergibt sich folgende Aufteilung:
Arbeitsverdienst im Sinne des § 11 Bundesurlaubsgesetz
| Aus der Durchschnittsberechnung herausfallende Lohnbestandteile
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Bei regelmäßig geleisteten Überstunden ist der Lohnanspruch urlaubender Arbeitnehmer umstritten. Grundsätzlich erhält der Arbeitnehmer das Entgelt für seine übliche regelmäßige Arbeitszeit laut Arbeitsvertrag. Wenn die Regelungen des Arbeitsvertrages jedoch von dem tatsächlich gelebten Arbeitsverhältnis abweichen, sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Arbeitet ein Arbeitnehmer z. B. regelmäßig 30 Wochenstunden, obwohl im Arbeitsvertrag nur 20 Stunden vereinbart sind, so besteht auch im Urlaub (und im Krankheitsfall) Anspruch eine Vergütung der geleisteten 30 Stunden.
Dabei findet das Durchschnittsprinzip Anwendung. Die Vorschrift zur Berechnung des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen vor dem Urlaub des Arbeitnehmers, ist heute veraltet, weil Lohnabrechnungen i. d. R. monatlich durchgeführt werden. Aus Praktikabilitätsgründen kann jedoch keine abweichende Regelung getroffen werden. Nach § 13 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz darf nur in Tarifverträgen von der Vorschrift abgewichen werden. In der Praxis nutzen Arbeitgeber das Durchschnittsentgelt der letzten drei abgerechneten Monate.
Wie die Regelungen zur Lohnfortzahlung bei Krankheit und zur Lohnfortzahlung an Feiertagen sind, erfahren Sie hier auf unserer Steuerberater-Website im Bereich Aktuelles.