Umsatzsteuer 2026: Was sich ändert
Aufhebung der Umsatzsteuerlagerregelung
Zum 1. Januar 2026 wird die sogenannte Umsatzsteuerlagerregelung aufgehoben. Damit entfällt die bisherige Sonderregelung, die bestimmte Lagerbewegungen umsatzsteuerlich begünstigt hatte.
Für bereits bis 31. Dezember 2025 eingelagerte Gegenstände gelten dabei folgende Übergangsfristen:
- Werden die Waren bis 30. Dezember 2029 nicht ausgelagert, gelten sie an diesem Stichtag automatisch als ausgelagert – die frühere Lieferung wird dann umsatzsteuerpflichtig.
- Erfolgt die Auslagerung vor dem 30.12.2029, entfällt die Steuerbefreiung bereits zum Zeitpunkt der Entnahme.
- Lagerbezogene Leistungen wie Erhaltung, Verpackung oder Vorbereitung für den Verkauf bleiben bis 30. Dezember 2029 steuerfrei.
- Weitergehende Bearbeitungen (z. B. Aufbereitung für den Einzelhandel) führen zur sofortigen Steuerpflicht.
Dauerhafte Absenkung des Steuersatzes auf Speisen
Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen in Restaurants und bei Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % (Getränke sind ausgenommen).
Die Maßnahme knüpft an die temporäre Absenkung während der Corona-Krise (2020–2023) an. Seit 2024 wurde wieder der reguläre Satz von 19 % erhoben – das ändert sich nun erneut.
Ziel ist die Entlastung der Gastronomie und die Beseitigung von Wettbewerbsnachteilen gegenüber Take-away- und Lieferangeboten, die bereits mit 7 % besteuert werden.
Fazit
Ab 2026 gelten wichtige Änderungen im Umsatzsteuerrecht: Die Lagerregelung entfällt und der reduzierte Steuersatz auf Speisen im Restaurant soll dauerhaft beibehalten werden. Ihr Steuerberater Karlsruhe berät Sie gern zu den konkreten Auswirkungen.