Transparenzregister: Wer muss was und wann melden?
Eintragungspflicht für viele Unternehmen
Eine Eintragung im Transparenzregister ist für folgende Rechtsformen zwingend erforderlich:
- AG, SE, KGaA
- GmbH, Genossenschaft, SCE, PartG
- alle Übrigen (z. B. OHG, KG, Stiftungen)
Einzutragen ist auch der wirtschaftlich Berechtigte, also die natürliche Person, die das einzutragende Unternehmen besitzt oder kontrolliert.
Das ist der Fall, wenn
- mehr als 25 % der Kapitalanteile gehalten werden,
- mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert werden,
- oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausgeübt wird.
Bei rechtsfähigen Stiftungen zählen auch Vorstandsmitglieder, Begünstigte, Treugeber, Trust-Verwalter und Protektoren zu den wirtschaftlich Berechtigten.
Pflichten bei Änderungen
Bei Änderungen in der Gesellschafterstruktur sind folgende Schritte erforderlich:
- Prüfung, ob sich wirtschaftlich Berechtigte geändert haben
- Aktualisierung der Angaben im Transparenzregister
- Unverzügliche elektronische Meldung über das Portal
- Interne Dokumentation der vorgenommenen Änderungen
Unternehmen müssen daher regelmäßig prüfen, ob die Angaben noch aktuell sind. Bei Pflichtverletzungen drohen Bußgelder.
Fazit
Das Transparenzregister dient der Bekämpfung von Geldwäsche und der Offenlegung von Eigentümerstrukturen. Die Eintragungspflichten betreffen nahezu alle Gesellschaften und Stiftungen. Ihr Steuerberater Karlsruhe unterstützt Sie bei der richtigen und fristgerechten Meldung.