Steuererklärungsfristen 2024 und 2025: Verlängerte Abgabefristen und neue Zuschläge

Die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen weiterhin verlängert. Was gilt und wann Verspätungszuschläge drohen, erklärt Ihr Steuerberater Karlsruhe.

Ein Kalender mit dem hervorgehobenen Datum "31.03.2023". Neben dem Datum steht in Schreibschrift das Wort "Steuer", und auf dem Kalender liegt ein Kugelschreiber mit einer goldenen Spitze.

Die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen weiterhin verlängert. Was gilt und wann Verspätungszuschläge drohen, erklärt Ihr Steuerberater Karlsruhe.

Allgemeine Fristen für die Abgabe der Steuererklärung

Die Steuererklärungsfristen unterscheiden sich danach, ob ein Steuerpflichtiger steuerlich beraten wird – oder nicht:

JahrOhne SteuerberaterMit Steuerberater
202431.7.202530.4.2026
202531.7.20261.3.2027

Besondere Fristen für Land- und Forstwirte

Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten eigene Abgabefristen:

JahrOhne SteuerberaterMit Steuerberater
20242.2.202630.9.2026
20251.2.202730.9.2026

Zinsen und Karenzzeiten

Für Steuernachforderungen beginnt der Zinslauf allgemein 15 Monate nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres. Für 2024 beginnt die Verzinsung am 1. Juni 2026.

Für Land- und Forstwirte mit überwiegenden Einkünften aus dieser Tätigkeit gilt ein verlängerter Zeitraum: Hier beginnt der Zinslauf erst 23 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres – also z. B. für 2023 erst am 1. März 2026.

Vorabanforderungen bei beratener Veranlagung

Die Finanzämter können bei bestimmten Auffälligkeiten eine vorgezogene Abgabefrist verlangen. Diese kann auf vier Monate reduziert werden. Mögliche Gründe sind u. a.:

  • verspätete oder fehlende Abgabe im Vorjahr
  • hohe Abschlusszahlungen
  • Herabsetzung von Vorauszahlungen außerhalb der Veranlagung
  • nachträgliche Vorauszahlungen

In allen Bundesländern außer Rheinland-Pfalz ist zudem ein System der Vorabanforderung per Zufallsauswahl geplant.

Verspätungszuschläge

Wer die Steuererklärung zu spät abgibt, muss mit einem automatischen Verspätungszuschlag rechnen. Dieser beträgt 0,25 % der festgesetzten Steuer (nach Abzug von Vorauszahlungen), mindestens jedoch 25 € pro angefangenen Monat.

Ein Ermessensspielraum besteht nur bei Steuerfestsetzungen von 0 € oder wenn die festgesetzte Steuer unter den bereits gezahlten Vorauszahlungen liegt.

Neue Regeln für Feststellungserklärungen

Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags oder Zerlegungserklärungen gilt seit dem 6. Dezember 2024: Auch bei 0 € oder negativen Werten entfällt die Ausnahme vom Verspätungszuschlag. Maßgeblich ist nicht mehr, ob sich die Verspätung in Folgebescheiden auswirkt.

Fazit

Die Fristen für Steuererklärungen bleiben bis 2025 verlängert – aber die Anforderungen steigen. Vorabanforderungen, Zinsläufe und automatische Verspätungszuschläge sollten nicht unterschätzt werden. Ihr Steuerberater Karlsruhe unterstützt Sie dabei, alle Fristen im Blick zu behalten und unnötige Zuschläge zu vermeiden.