Neue Fristen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten ab 2025
Mit dem Postmodernisierungsgesetz wurde die Zugangsfrist von Briefen von drei auf vier Tage ausgedehnt. Diese Verlängerung hat eine Auswirkung auf die steuerrechtliche sogenannte „Dreitagesfiktion“. Sie regelt, wann ein Verwaltungsakt – etwa ein Steuerbescheid – und als bekannt gegeben gilt. Bisher galt ein Steuerbescheid, der per Post versendet wurde, nach drei Tagen als zugestellt. Diese Frist wird nun auf vier Tage ausgeweitet.
Die neue Frist gilt nicht nur für die postalische Zustellung, sondern – wie folgt – für verschiedene Arten der Bekanntgabe:
- Schriftliche Zustellung per Post
- Elektronische Übermittlung per E-Mail
- Bereitstellung von Verwaltungsakten in Online-Portalen
- Zustellung an Empfangsbevollmächtigte
Die Umsetzung der neuen Regelung dient der Verbesserung der Rechtssicherheit und Transparenz. Durch die einheitliche Anpassung wird sichergestellt, dass die Bekanntgabezeitpunkte unabhängig davon, ob ein Verwaltungsakt per Post oder elektronisch übermittelt wird, nicht voneinander abweichen.
Praxisbeispiel zur neuen Regelung
Ein Steuerbescheid wird am Montag zur Post gegeben. Nach der bisherigen Regelung galt er am Donnerstag als zugegangen. Ab 2025 wird er erst am Freitag als zugestellt betrachtet.
Auswirkungen für Steuerpflichtige
Durch die vielerorts nicht mehr tägliche oder verzögerte Postaustragung erfolgte konsequenterweise eine Anpassung an die realen Zustellungsbedingungen. Zugleich wird auch die Frist für eine Selbstanzeige um einen Tag verlängert, was in kritischen Fällen von Bedeutung sein kann. Steuerpflichtige sollten jedoch beachten, dass die Nachweispflicht weiterhin bei der Finanzverwaltung liegt. Kann ein Verwaltungsakt nachweislich nicht zugestellt werden, entfaltet er wie bisher keine Rechtswirkung.
Ihr Steuerberater Karlsruhe berät Sie zu den Auswirkungen dieser Regelung auf Ihre steuerlichen Angelegenheiten und hilft Ihnen, eventuelle Fristen optimal zu nutzen.