Neue Abzugsregel für Unterhaltsaufwendungen ab 2025

Ab 2025 müssen Unterhaltsleistungen auf das Konto der unterstützten Person überwiesen werden, um steuerlich absetzbar zu sein. Ihr Steuerberater Karlsruhe informiert.

Eine Reihe von weißen Würfeln, die in einer Reihe auf einer rustikalen Holzoberfläche angeordnet sind. Jeder Würfel enthält einen Buchstaben. Gemeinsam ergeben sie das Wort "UNTERHALT".

Strengere Nachweispflichten bei Unterhaltsaufwendungen

Ab dem 1. Januar 2025 ist eine neue Regelung für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsaufwendungen eingetreten. Bisher konnten solche Aufwendungen sowohl in bar als auch durch Überweisungen erfolgen. Dies führte insbesondere bei Zahlungen an Personen im Ausland zu Unsicherheiten. Nun wird ausdrücklich verlangt, dass Geldzuwendungen nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn die Zahlung durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgt.

Ausnahmen und Erleichterungen

  • In besonderen Fällen kann es zu Erleichterungen bei den Nachweisen kommen, etwa wenn im Wohnsitzstaat der unterstützten Person außergewöhnliche Verhältnisse wie Krieg herrschen und eine behördliche Regelung hierzu besteht.
  • Sachzuwendungen anstelle von Geldzuwendungen sind von dieser Neuregelung nicht betroffen. Hier bleiben die bisherigen Nachweispflichten unverändert.
  • Lebt die unterhaltene Person im Haushalt des Unterstützenden, wird davon ausgegangen, dass ihm Aufwendungen in Höhe des Höchstbetrags entstehen. Ein gesonderter Einzelnachweis ist dann nicht erforderlich.

Höhere Abzugsgrenze ab 2025

Der steuerlich absetzbare Höchstbetrag für Unterhaltsaufwendungen orientiert sich am Grundfreibetrag. Dieser wurde rückwirkend zum 1. Januar 2024 auf 11.784 € erhöht (vorher: 11.604 €) und beträgt für das Jahr 2025 12.096 €. Damit können höhere Unterhaltsleistungen steuerlich geltend gemacht werden.

Fazit

Die neue Regelung sorgt für mehr Klarheit bei der steuerlichen Anerkennung von Unterhaltszahlungen. Allerdings müssen Steuerpflichtige ab 2025 zwingend eine Überweisung als Zahlungsnachweis erbringen. Ihr Steuerberater Karlsruhe unterstützt Sie bei der optimalen steuerlichen Gestaltung und beantwortet Ihre Fragen zu den neuen Vorgaben.