Mindestlohn, Minijob, Midijob & Sozialversicherung: Änderungen 2026

Zum Jahreswechsel 2026 ändern sich zentrale Lohn- und Sozialversicherungswerte. Was Arbeitgeber und Beschäftigte jetzt wissen sollten.

Eine Person hält ein rotes Portemonnaie in der Hand, aus dem eine 50-Euro-Banknote und eine 2-Euro-Münze herausschauen. Die Person zieht die Münze aus dem Portemonnaie und hält sie zwischen den Fingern.

Gesetzlicher Mindestlohn und Azubi-Mindestvergütung

Seit 2026 gilt ein neuer gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 € je Zeitstunde (zuvor 12,82 €). Diese Erhöhung wirkt sich auf zahlreiche Lohnnebenregelungen aus – unter anderem auf Minijob-Grenzen.

Auch die Ausbildungsvergütung ist gesetzlich geregelt. Bei Ausbildungsbeginn im Jahr 2026 gelten folgende Mindestbeträge pro Monat:

  • 1. Ausbildungsjahr: 724 €
  • 2. Ausbildungsjahr: 854 €
  • 3. Ausbildungsjahr: 977 €
  • 4. Ausbildungsjahr: 1.014 €

Geringfügige Beschäftigung (Minijob)

Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze steigt 2026 von 556 € auf 603 €. Sie orientiert sich weiterhin am Mindestlohn bei 10 Wochenstunden und passt sich künftig automatisch an. Ein unvorhergesehenes Überschreiten der Grenze bleibt maximal zweimal im Kalenderjahr erlaubt – eine bereits bekannte Regelung, die weiterhin gilt.

Midijob: Übergangsbereich bis 2.000 €

Verdienste zwischen 603,01 € und 2.000 € monatlich gelten als Midijobs. Diese Arbeitsverhältnisse unterliegen vollständig der Sozialversicherungspflicht. Dabei gelten im Vergleich zu höher bezahlten Stellen jedoch verminderte Arbeitnehmerbeiträge und erhöhte Arbeitgeberanteile.

Seit 2022 werden statt einer sog. „beitragspflichtigen Einnahme“ zwei fiktive beitragspflichtige Einnahmen berechnet: eine zur Ermittlung des Gesamtbeitrags und eine zur Berechnung des Arbeitnehmerbeitrags. Diese Systematik bleibt auch 2026 bestehen.

Rechengrößen der Sozialversicherung 2026

Die wichtigsten Sozialversicherungsgrößen gelten seit 2025 bundesweit einheitlich – und nicht mehr nach West und Ost geteilt. Für 2026 lauten die Werte wie folgt ...

Renten- und Arbeitslosenversicherung

Beitragsbemessungsgrenze (allgemein):
2026: 8.450 €/Monat bzw. 101.400 €/Jahr
(2025: 8.050 €/Monat bzw. 96.600 €/Jahr)

Beitragsbemessungsgrenze (knappschaftlich):
2026: 10.400 €/Monat bzw. 124.800 €/Jahr
(2025: 9.900 €/Monat bzw. 118.800 €/Jahr)

Kranken- und Pflegeversicherung

Allgemeine Arbeitsentgeltgrenze:
2026: 6.450€/Monat  bzw. 77.400 €/Jahr 
(2025: 6.150 € Monat bzw. 73.800 €/Jahr)

Besondere Arbeitsentgeltgrenze (für bereits privat Versicherte seit vor 2003):
2026: 5.812,50 €/Monat bzw. 69.750 €/Jahr 
(2025: 5.512,50 €/Monat bzw. 66.150 €/Jahr)

Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft

Seit 2026 beträgt der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung bundeseinheitlich 345 €. Aufgeteilt auf die Tagesverpflegung ergibt sich folgendes Bild:

MahlzeitMonatlichKalendertäglichAnteil am Gesamtwert
Frühstück71 €2,37 €20,6 %
Mittagessen137 €4,57 €39,7 %
Abendessen137 €4,57 €39,7 %


Der Sachbezugswert für freie Unterkunft liegt bei 285 € pro Monat. Bei Gemeinschaftsunterbringung oder bei Jugendlichen/Auszubildenden reduziert sich dieser Wert anteilig um bis zu 60 %, je nach Belegung.

Fazit

Die zahlreichen Änderungen im Bereich Lohn, Minijob, Midijob und Sozialversicherung für das Jahr 2026 erfordern genaues Hinsehen. Ihr Steuerberater Karlsruhe hilft Ihnen bei der Umsetzung in der Praxis – für Arbeitgeber wie Beschäftigte.