Mehr Steuerfreiheit für Ehrenamt und Übungsleiter
Voraussetzungen für den Übungsleiterfreibetrag
Der Übungsleiterfreibetrag gilt für nebenberufliche Tätigkeiten mit pädagogischem oder betreuendem Charakter, z. B. als Chorleiter, Trainer oder Lehrkraft. Die Tätigkeit muss im Dienst einer gemeinnützigen Einrichtung oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erfolgen und darf ein Drittel einer Vollzeitstelle nicht überschreiten. Auch Personen ohne Haupttätigkeit – etwa Rentner oder Studierende – können den Freibetrag nutzen.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, bleiben bis zu 3.300 € pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei. Alles darüber hinaus ist steuerpflichtig.
Ehrenamtspauschale: Wer profitiert?
Die Ehrenamtspauschale kann für jede nebenberufliche Tätigkeit im ideellen Bereich gewährt werden. Anders als beim Übungsleiterfreibetrag ist kein pädagogischer Bezug erforderlich. Beispiele sind Vorstandsämter in Vereinen oder Tätigkeiten in Altenheimen, Tierschutz oder Jugendhilfe. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit bei einer gemeinnützigen, kirchlichen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft ausgeübt wird.
Nicht kombinierbar – aber nebeneinander möglich
Für dieselbe Tätigkeit dürfen Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale nicht gleichzeitig beansprucht werden. Wer aber unterschiedliche Tätigkeiten ausübt – z. B. Sporttrainer und Vereinsvorstand – kann beide Freibeträge in Anspruch nehmen, auch wenn die Tätigkeiten in derselben Organisation erfolgen.
Fazit
Die Erhöhung der Freibeträge ab 2026 ist ein wichtiges Signal für das Ehrenamt. Wer sich engagiert, profitiert steuerlich – sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. Ihr Steuerberater Karlsruhe prüft für Sie, ob und wie Sie die Vergünstigungen optimal nutzen können.