Kindergeld und Kinderfreibetrag, Betreuungskosten und Entlastungsbetrag 2026

Für Eltern bringt das neue Jahr wichtige steuerliche Änderungen. Eine detaillierte Übersicht zu Kindergeld, Freibeträge und Betreuungskosten.

Eine junge Frau und ein kleines Mädchen sitzen unter einem dekorativen Zelt und spielen ein Klatschspiel. Die Umgebung ist gemütlich, das Licht fällt sanft durch den Stoff des Zeltes. Auf dem Boden liegen ein Teddybär und einige bunte Spielsachen.

Aktueller Überblick: Kindergeld und Kinderfreibetrag 

Im Jahr 2026 beträgt das Kindergeld einheitlich 259 € pro Monat und Kind. Diese Zahlung gilt für alle Kinder unabhängig von ihrer Anzahl.

Parallel zum Kindergeld wird Eltern auch ein steuerlicher Kinderfreibetrag gewährt, wenn dies im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung für sie vorteilhafter ist. Die Günstigerprüfung erfolgt automatisch im Rahmen der Veranlagung. Dabei wird verglichen, ob das gezahlte Kindergeld oder der steuerliche Freibetrag zu einer höheren steuerlichen Entlastung führt. Ist Letzteres der Fall, wird das Kindergeld auf die Steuerersparnis angerechnet.

Übersicht: Kindergeldsätze und Freibeträge 2026

LeistungBetrag Hinweis
Kindergeld259 € pro Monatfür jedes Kind, unabhängig von der Anzahl
Kinderfreibetrag6.828 €bei Zusammenveranlagung (2 × 3.336 €)
BEA-Freibetrag2.928 €für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung


Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung (BEA) betragen damit insgesamt 9.756 € pro Kind.

Kindergeld für volljährige Kinder

Für Kinder über 18 Jahren besteht unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Dazu zählen insbesondere:

  • Schulische oder berufliche Ausbildung
  • Übergangszeiten von bis zu vier Monaten
  • Freiwilligendienste (FSJ, FÖJ, BFD etc.)
  • Arbeitslosigkeit bis zum 21. Lebensjahr bei Meldung bei der Agentur für Arbeit

Eine Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Wochenstunden gilt als schädlich, ausgenommen sind geringfügige Beschäftigungen. 

Die Altersgrenze für Kindergeld liegt grundsätzlich bei Vollendung des 25. Lebensjahres. Sonderregelungen bestehen bei Behinderten- oder Wehrdienstzeiten.

Abzug von Kinderbetreuungskosten

Seit 2025 können Eltern bis zu 80 % ihrer Kinderbetreuungskosten steuerlich als Sonderausgaben geltend machen – höchstens jedoch 4.800 € jährlich (zuvor 4.000 € bei 2/3 Abzugsfähigkeit).

Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung:

  • das Kind ist unter 14 Jahre oder hat eine Behinderung und kann sich nicht selbst unterhalten
  • das Kind lebt im Haushalt des Elternteils
  • eine Rechnung liegt vor
  • die Zahlung erfolgte unbar

Berücksichtigt werden können Kitas, Tagesmütter, Babysitter, Hausaufgabenhilfen sowie Au-pairs – nicht jedoch Ausgaben für Nachhilfe, Sportvereine, Musikunterricht oder Ferienfreizeiten.

Zuschüsse des Arbeitgebers müssen von den abziehbaren Beträgen abgezogen werden. Bei getrenntlebenden Eltern kann nur derjenige die Kosten absetzen, bei dem das Kind lebt – auch wenn der andere Elternteil Unterhalt leistet.

Abzug bei Betreuung durch Angehörige

Die Betreuung durch nahe Angehörige wie Eltern, Großeltern oder Lebenspartner wird steuerlich nicht anerkannt, da sie in der Regel auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erfolgt. Eine Ausnahme gilt bei Fahrtkostenerstattungen: Wenn z. B. Großeltern das Enkelkind betreuen, können die Eltern die Fahrtkosten absetzen – sofern ein schriftlicher Vertrag mit marktüblichen Konditionen vorliegt und die Erstattung nachweislich erfolgt.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende können seit 2025 einen Entlastungsbetrag von 4.260 € pro Jahr steuerlich geltend machen. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser um 240 €. 

Der Anspruch besteht, wenn

  • die alleinerziehende Person alleinstehend oder verwitwet ist.
  • die alleinerziehende Person nicht gemeinsam mit einer anderen Person steuerlich veranlagt wird (z. B. Splittingverfahren).
  • wenn mindestens ein Kind im Haushalt gemeldet ist  (Nebenwohnsitzt genügt) und für das Kind für das Kindergeld/Freibetrag gewährt wird.
  • kein anderer volljähriger Erwachsener im Haushalt lebt, außer 
    • die alleinerziehende Person erhält für die andere volljährige Person Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag.
    • die volljährige Person wartet auf eine Berufsausbildung befinden oder einen Ausbildungsplatz, leitet Freiwilligendienst oder ist pflegebedürftig mit Pflegestufe I bis III.

Der Grundfreibetrag wird bei Arbeitnehmern bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt – und zwar über die Anwendung der Steuerklasse II in der monatlichen Lohnabrechnung.

Fazit

Die aktuellen Neuerungen für Familien bringen in mehreren Bereichen steuerliche Vorteile. Kindergeld, Freibeträge, Betreuungskosten und Entlastungsbeträge bieten Eltern und Alleinerziehenden konkrete finanzielle Entlastung. Ihr Steuerberater Karlsruhe hilft Ihnen dabei, alle Ansprüche korrekt und vollständig zu nutzen.