Geänderte Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen ab 2025
Vereinfachte Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen
Ab dem 1. Januar 2025 wird die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG vereinheitlicht. Die bisherige Unterscheidung nach Gebäudearten entfällt, sodass künftig für alle Gebäudetypen die gleichen Regeln gelten. Zudem wird die maximal steuerfreie Leistung für einzelne Wohn- oder Gewerbeeinheiten auf 30 kWp erhöht (vormals 15 kWp für bestimmte Gebäudetypen).
Was bedeutet das in der Praxis?
- Die Steuerbefreiung gilt für Photovoltaikanlagen bis zu 30 kWp pro Einheit, unabhängig davon, ob es sich um Wohn- oder Gewerbeimmobilien handelt.
- Die Obergrenze für die gesamte steuerfreie Leistung eines Steuerpflichtigen beträgt wie bisher 100 kWp.
- Die Regelung betrifft Anlagen, die ab dem 1. Januar 2025 neu angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
Praxisbeispiele zur neuen Regelung
Beispiel 1
Ein Geschäftsgebäude mit drei Einheiten hatte bisher eine Begrenzung von 15 kWp pro Einheit, was insgesamt 45 kWp bedeutete. Nach der neuen Regelung können für jede der drei Einheiten jeweils 30 kWp angesetzt werden, sodass insgesamt 90 kWp steuerfrei bleiben. Auch die Höchstgrenze von 100 kWp ist nicht überschritten. Die PV-Anlagen fallen somit unter die Steuerbefreiung.
Beispiel 2
Ein Steuerpflichtiger besitzt bereits drei steuerfreie Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung von insgesamt 80 kWp. Auf einem neuen Gebäude installiert er eine weitere Anlage mit 35 kWp. Da die Gesamtleistung damit 100 kWp überschreitet, verliert er die Steuerbefreiung für alle Anlagen.
Fazit
Die neue Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen schafft mehr Klarheit und erleichtert die Planung für Betreiber. Durch die höheren Leistungsgrenzen profitieren insbesondere Gewerbetreibende und Eigentümer größerer Gebäude und Gebäude mit mehreren Mieteinheiten. Ihr Steuerberater Karlsruhe berät Sie gerne, um die optimale steuerliche Gestaltung für Ihre Photovoltaikanlage zu finden.