E-Fahrzeuge und Dienstwagenbesteuerung: Neue Regelungen seit 2025
Höhere Listenpreisgrenzen, neue Abschreibungsmodelle, verlängerte KfZ-Steuerbefreiung – für Elektro- und Hybrid-Dienstwagen gelten seit 2025 neue steuerliche Regeln.
Degressive Abschreibung für neue Elektrofahrzeuge
Für Elektrofahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden, gilt eine neue degressive Abschreibung mit festen Abschreibungssätzen: Im ersten Jahr können 75 % der Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden, gefolgt von 10 % im zweiten Jahr, 5 % im dritten und vierten Jahr, 3 % im fünften Jahr und 2 % im sechsten Jahr. Diese Maßnahme soll die Attraktivität der E-Mobilität für Unternehmen weiter erhöhen.
Steuervorteile bei privater Nutzung
Für die private Nutzung eines überwiegend betrieblich genutzten Fahrzeugs ist grundsätzlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises anzusetzen. Bei reinen Elektrofahrzeugen greift je nach Anschaffungszeitpunkt eine Ermäßigung auf 0,25 % oder 0,5 % – je nach Bruttolistenpreis. Der maximal zulässige Bruttolistenpreis für die Anwendung des 0,25-%-Satzes bei Elektrofahrzeugen wurde nunmehr von 70.000 € auf 100.000 € angehoben. Damit profitieren künftig auch hochwertigere E-Dienstwagen von der steuerlichen Begünstigung bei privater Nutzung.
Bemessungsgrundlage bei reinen Elektrofahrzeugen
| Erstzulassung seit | Bruttolistenpreis | CO₂-Ausstoß | Bemessungsgrundlage |
|---|---|---|---|
| 01.07.2025 | bis 100.000 € | 0 g/km | 0,25 % |
| 01.07.2025 | über 100.000 € | 0 g/km | 0,5 % |
| 01.01.2024 | bis 70.000 € | 0 g/km | 0,25 % |
| 01.01.2024 | über 70.000 € | 0 g/km | 0,5 % |
| vor 01.01.2024 | bis 60.000 € / über 60.000 € | 0 g/km | 0,25 % / 0,5 % |
Die Begünstigung gilt neben E-Autos auch für E-Bikes mit Versicherungskennzeichen (S-Pedelecs), sofern sie als Kraftfahrzeuge gelten und betrieblich genutzt werden.
Dienstwagenbesteuerung bei Plug-in-Hybriden
Auch bei Hybriden gelten Ermäßigungen bei der Dienstwagenbesteuerung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Überlassung und die elektrische Mindestreichweite. Seit 2025 muss diese mindestens 80 km betragen oder der CO₂-Ausstoß maximal 50 g/km, damit die 0,5-%-Regel weiterhin greift.
| Erstzulassung zwischen | Voraussetzungen | Bemessungsgrundlage |
|---|---|---|
| 01.01.2025 und 31.12.2030 | CO2-Emissionen maximal 50g/km bzw. elektrische Mindestreichweite 80 km | 0,5 % |
| 01.01.2022 und 31.12.2024 | CO2-Emissionen maximal 50g/km bzw. elektrische Mindestreichweite 60 km | 0,5 % |
| 01.01.2019 und 31.12.2021 | CO2-Emissionen maximal 50g/km bzw. elektrische Mindestreichweite 40 km | 0,5 % |
Gültigkeit der neuen Steuerregelungen
Die Steuervergünstigung für Elektro- und Hybridfahrzeuge gilt über die gesamte Nutzungsdauer, wenn das Fahrzeug erstmals zwischen dem 1.1.2019 und dem 31.12.2030 in Betrieb genommen wurde. Die technischen Voraussetzungen (z. B. CO₂-Ausstoß, Reichweite) werden bis 2030 stufenweise verschärft. Entscheidend ist die Erstzulassung – nicht, wann der Arbeitgeber das Fahrzeug erworben oder geleast hat. Ein Fahrzeug, das vor dem 1.1.2019 erstmals zugelassen wurde, bleibt auch bei Nutzerwechsel nach dem 31.12.2018 von der Vergünstigung ausgeschlossen.
Verlängerung der KfZ-Steuerbefreiung für E-Autos
Über die genannten Maßnahmen hinaus wurde die ursprünglich bis Ende 2025 befristete Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge auf Neuzulassungen oder Umrüstungen bis Ende 2030 verlängert. Die zehnjährige Steuerbefreiung gilt damit bis Ende 2035.
Fazit
Die neuen Regelungen bieten attraktive steuerliche Anreize für Unternehmen und Arbeitnehmer, die auf E-Mobilität setzen. Ihr Steuerberater Karlsruhe unterstützt Sie bei der steuerlich optimalen Anschaffung und Nutzung.