Bonuszahlungen der Krankenkasse: So wirken sie sich steuerlich aus

Gesundheitsbonus, Prämien für Vorsorge oder Kostenerstattung – welche Zahlungen der Krankenkasse Ihre Steuerlast beeinflussen können.

Ein Ordner mit der Aufschrift "Krankenkasse" auf einem Schreibtisch. Neben der Mappe liegen ein Taschenrechner, ein Blatt Papier und einige Euro-Geldscheine und Münzen. Ein silberner Stift liegt ebenfalls auf dem Papier.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind grundsätzlich in unbegrenzter Höhe als Sonderausgaben abziehbar, sofern sie dem Basisversicherungsschutz dienen. Häufig bieten Krankenkassen Ihren Versicherten Bonusleistungen an, die ein gesundheitsförderndes Verhalten prämieren. Aber Achtung: Manche Zahlungen der Krankenkassen mindern den Sonderausgabenabzug – andere hingegen wieder nicht.

Welche Zahlungen mindern die Sonderausgaben?

Prämien und Bonuszahlungen der Krankenkassen mindern teilweise den Sonderausgabenabzug. Und zwar immer dann, wenn sie nicht ausschließlich tatsächliche Ausgaben des Versicherten erstatten. Das ist beispielsweise bei Zahlungen für Maßnahmen, die bereits vom Basiskrankenversicherungsschutz abgedeckt sind, der Fall – etwa Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung – oder bei Boni für aufwandsunabhängiges Verhalten wie ein gesundes Körpergewicht oder den Verzicht auf Nikotin.

Welche Zahlungen mindern die Sonderausgaben nicht?

Erstattet die Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms allerdings zusätzliche Gesundheitskosten – etwa für Rückenkurse, Osteopathie, Zahnreinigung oder ein Fitnessstudio – besteht kein unmittelbarer Zusammenhang mit den Beiträgen zur Basisversorgung. In solchen Fällen bleibt der Sonderausgabenabzug ungekürzt. 

Das gilt nach aktueller Rechtsprechung auch dann, wenn die Bonuszahlung nicht an einen konkreten Nachweis der entstandenen Kosten gebunden ist, sondern pauschal gewährt wird. Voraussetzung ist jedoch, dass die geförderte Maßnahme beim Versicherten tatsächlich Kosten verursacht und die gezahlte Pauschale in ihrer Höhe geeignet ist, diesen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen.

Bis zu 150 € / Jahr ohne steuerliche Konsequenzen

Grundsätzlich führen Bonuszahlungen der Krankenkasse bis 150 Euro pro Jahr und versicherter Person gesetzlich nicht zu einer Kürzung der Sonderausgaben. Für höhere Beträge bleibt ein Nachweis möglich, dass keine Kürzung der Sonderausgaben nötig ist.

Fazit

Nicht jede Zahlung der Krankenkasse ist steuerlich irrelevant. Wenn Sie von Ihrer Krankenkasse eine Bonuszahlung erhalten, gilt es daher genau hinzusehen. Ihr Steuerberater Karlsruhe hilft Ihnen, den Überblick zu behalten.