Welche Regelungen gelten in Sachen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall? Ihr Steuerberater Karlsruhe klärt auf.
Fällt ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt aus, so wird ihm sein volles Arbeitsentgelt weiterbezahlt. Bei Tariferhöhungen oder Arbeitszeitverkürzungen ändert sich auch die Höhe der Entgeltfortzahlung. Diese gegenwartsbezogene Betrachtungsweise nennt man Lohnausfallprinzip. In Tarifverträgen findet man als Berechnungsgrundlage für die Lohnfortzahlung oft einen festgelegten Durchschnittsverdienst. Erhöht sich der Stundenlohn, muss auch dieser Durchschnittswert angepasst werden, indem man die Stunden des Durchschnittszeitraums mit dem geänderten Stundenlohn multipliziert.
Auch Gefahren-, Erschwernis-, Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszuschläge und zusätzlich zum Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte vermögenswirksame Leistungen müssen fortgezahlt werden. Fällt der Arbeitnehmer an einem Sonntag oder einem Feiertag, an dem er hätte arbeiten müssen, krankheitsbedingt aus, muss die Lohnfortzahlung den vereinbarten Sonntags- bzw. Feiertagszuschlag enthalten. Zwar gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Lohnzuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit, doch wenn er anderen Arbeitnehmern gewährt wird, muss der Zuschlag auch dem kranken Arbeitnehmer gezahlt werden.
Lohnfortzahlung von Überstundenvergütungen etc.
Anders ist die Situation bei Überstundenvergütungen und -zuschlägen, Auslagenersatz, Auslösungen, Fahrtkostenzuschüssen und Schmutzzulagen. Diese finden bei der Ermittlung des fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes keine Berücksichtigung.
Bei der Definition von Überstunden bzw. der Festlegung der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit gab es in der Vergangenheit Definitionsschwierigkeiten. Ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt schaffte hier jedoch Klarheit: Regelmäßige Überstunden müssen bei der Lohnfortzahlung berücksichtigt werden. Hier gilt die Regel: Wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig über die tarifliche oder betriebsübliche Arbeitszeit hinaus arbeitet, so ist seine individuelle regelmäßige Arbeitszeit nach dem Durchschnitt eines Referenzzeitraums von 12 Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit festzulegen. Arbeitet er weniger als 12 Monate im Unternehmen, bevor er krankheitsbedingt ausfällt, so ist der Zeitraum der bisherigen Zusammenarbeit entscheidend. Der Arbeitgeber trägt dabei die Darlegungs- und Beweislast für die im jeweiligen Zeitraum geleisteten Überstunden, die zu einer Minderung der durchschnittlichen maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit führen.
Wie die Regelungen zur Lohnfortzahlung bei Urlaub und zur Lohnfortzahlung an Feiertagen sind, erfahren Sie hier auf unserer Steuerberater-Website im Bereich Aktuelles.