19.02.2023

Steuerfreie Überlassung von E-Bikes – Fahrrad oder Kfz?

Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein E-Bike zur Verfügung, stellt sich hinsichtlich der Versteuerung die Frage: Kfz oder Fahrrad? Ihr Steuerberater Karlsruhe klärt auf.

Grundsätzlich können E-Bikes als Kraftfahrzeug oder als Fahrrad eingestuft werden. Ein Kfz ist per Definition ein Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft bewegt wird und nicht an Bahngleise gebunden ist. Wird ein Fahrzeug dagegen hauptsächlich durch Muskelkraft fortbewegt, gilt es nicht als Kfz.

Ein elektromotorischer Hilfsantrieb ist erlaubt, solange er eine maximale Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW erbringt und sich die Antriebsunterstützung mit zunehmender Geschwindigkeit fortlaufend reduziert. Beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h muss die Unterstützung spätestens enden.

Elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfen, die eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers ermöglichen, sind für die Einstufung als Kfz ebenso irrelevant.

Steuerfreiheit bei "E-Bike-Fahrrädern"

Erfüllt ein E-Bike die letztgenannten Kriterien, so sind die Vorschriften für Fahrräder anzuwenden. Seit dem 1. Januar 2019 ist in solchen Fällen kein geldwerter Vorteil mehr zu erfassen, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Die Vorteile aus der Überlassung des betrieblichen Fahrrads sind dann also steuerfrei.

Wird der geldwerte Vorteil durch die Privatnutzung nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – das heißt im Sinne einer Gehaltsumwandlung – gewährt, und wird das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 überlassen, wird der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung angesetzt. Für das Kalenderjahr 2019 gilt 1 % des auf volle 100 € abgerundeten halbierten Listenpreises als Grundlage, ab 1. Januar 2020 1 % des auf volle 100 Euro abgerundeten geviertelten Listenpreises.

Geldwerter Vorteil bei "Kfz-E-Bikes"

Die Steuerfreiheit gilt grundsätzlich nicht für Fahrzeuge, die als Kfz einzustufen sind. Das heißt, der geldwerte Vorteil ist für "Kfz-E-Bikes" nach § 8 Abs. 2 Sätze 2-5 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln. Für die Versteuerung der Privatnutzung kommt dabei die die 1-%-Regelung zum Einsatz. Zusätzlich gilt die 0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 angeschafft werden, ist für die Ermittlung der privaten Nutzung des Bruttolistenpreises 2019 nur zur Hälfte anzusetzen, ab 2020 nur noch zu einem Viertel.

Der Bruttolistenpreis entspricht der Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers. Neben dem Preis für das eigentlich E-Bike zählt auch sämtliches fest verbautes Zubehör mit in den Bruttolistenpreis, z. B. Pedale, Gepäckträger, Ersatzakkus etc. Nicht berücksichtigen sind nicht fest verbaute, abnehmbare Zubehörteile wie Taschen und ähnliches.

Eine Fahrtenbuchregelung kommt hier nicht infrage, weil kein sicher überprüfbarer Kilometerstand vorliegt.

Fazit: Überlasst ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein E-Bike zur Privatnutzung, so ist dies steuerfrei, wenn es als Fahrrad – und nicht als Kfz – einzustufen ist, und die Privatnutzung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.