21.08.2020

Kassenführung – was ist seit dem 01.01.2020 zu beachten?

Seit Anfang 2020 gelten verschärfte Regelungen für elektronische Kassensysteme. Wichtigste Neuerungen: Technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) und Belegausgabepflicht. Ihr Steuerberater Karlsruhe gibt Ihnen einen Überblick.

Für die Nutzung bestimmter elektronischer Kassensysteme hat der Gesetzgeber zu Beginn des Jahres 2020 verschärfte Regelungen eingeführt. Eine sog. technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ist seit 1. Januar Pflicht. Das System soll vor Manipulationen der Kasse schützen. Damit es anerkannt wird, muss es durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert sein. Bis 1. April 2021 gilt bei der Einführung der TSE in den meisten Bundesländern eine sogenannte Nichtbeanstandungsfrist. Allerdings muss das TSE-Modul bis 30.9.2020 (bzw. 31.08.2020 für Sachsen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz) bestellt worden sein. Dies hatte u.a. der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) empfohlen. Wie zu erwarten war, ist es durch die Vielzahl der umzustellenden Kassen zudem zu Lieferengpässen für die neue Hardware gekommen.

Über die Anschaffung der TSE hinaus müssen die elektronischen Aufzeichnungssysteme innerhalb von einem Monat nach der Anschaffung oder Außerbetriebnahme mittels eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks an das zuständige Finanzamt gemeldet werden (§ 146a Abs. 4 S. 1+2 AO). Bei bestehenden Kassensystemen genügt die Meldung bis zum 31.12.2020.

Bei der Meldung wird die Seriennummer der TSE an das Finanzamt übermittelt, die nach Vorgaben der BSI aufgebaut sein muss und über 50 Zeichen enthält. Dies stellt Steuerpflichtige insbesondere deshalb vor Schwierigkeiten, weil die manuelle Eingabe einer derartig langen Zeichenkette ist höchst fehleranfällig ist – eine elektronische Meldung wird aller Voraussicht nach nicht möglich sein wird und die Meldung in Papierform zu erfolgen hat.

Zusätzlich zu den Neuerungen rund um die TSE an elektronischen Kassen ist zum 1. Januar zudem die sog. Belegausgabepflicht gemäß § 146a Abs. 2 S. 1 AO in Kraft getreten. Die oft auch als Bonpflicht bezeichnete Regelung besagt, dass allen am Geschäftsvorgang Beteiligten in unmittelbarem, zeitlichem Zusammenhang ein Beleg zur Verfügung zu stellen ist. In Ausnahmefällen kann das Finanzamt wegen Nichtzumutbarkeit die Belegausgabepflicht aussetzen (§ 146a Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit § 148 AO). Dies gilt jedoch in keinem Fall für Dienstleistungen, sondern nur für den Handel.