Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 wurden die steuerliche Abzugsfähigkeit für ein häusliches Arbeitszimmer und der Arbeit im Home-Office neu geregelt. Ihr Steuerberater Karlsruhe klärt auf.
Bereits in den vergangenen Jahren berichtete Ihr Steuerberater Karlsruhe intensiv über die Regelungen für häusliche Arbeitszimmer und Home-Office – z. B. in diesen Artikeln:
- Häusliches Arbeitszimmer bei einem Poolarbeitsplatz
- Häusliches Arbeitszimmer und Werbungskosten
- Telearbeitsplatz als häusliches Arbeitszimmer im Sinne des EStG
- Neues BMF-Schreiben 2017 zu häuslichen Arbeitszimmern
In Pandemie-Zeiten hat das Thema weitere Brisanz gewonnen und bleibt aktuell. Deswegen stellen wir Ihnen die neuen Regelungen an dieser Stelle noch einmal übersichtlich vor.
Häusliches Arbeitszimmer
Wenn Ihr häusliches Arbeitszimmer im Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigungsteht und gleichzeitig kein anderer Arbeitsplatz verfügbar ist, können Sie die Kosten dafür absetzen. Dabei haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder Sie machen Ihre tatsächlichen Aufwände geltend oder sie wählen die Jahrespauschale von 1.260 €.
Mit Ihrer Entscheidung müssen Sie sich immer für ein ganzes Jahr festlegen – innerhalb eines Jahres ist keine anteilige Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für ein Arbeitszimmer und die Jahrespauschale möglich. Fällt Ihre Entscheidung auf die Jahrespauschale, so ist kein Kostennachweis nötig. Sie ist monatsanteilig zu berechnen und wird pro Person gewährt, die das Arbeitszimmer nutzt.
Wichtige Neuerung: Steht Ihnen tageweise ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so können Sie Ihr häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht mehr steuerlich geltend machen. Stattdessen ist für Sie dann die Tagespauschale das Mittel der Wahl. Dasselbe gilt, wenn Ihr Arbeitszimmer nicht im Mittelpunkt Ihrer Betätigung steht.
Tagespauschale
Wenn Sie von zuhause arbeiten und die Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers für Sie nicht in Frage kommt, weil dieses nicht im Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung steht, für Sie tageweise ein anderer Arbeitsplatz verfügbar ist oder Sie gar kein separates Arbeitszimmer haben, können Sie eine Tagespauschale für jeden Tag der Heimarbeit ansetzen.
Die Tagespauschale regelt somit die Bestimmungen der bisherigen Home-Office-Pauschale per Gesetz. Die Regelung sieht eine Pauschale von 6 € für höchstens 220 Tage pro Jahr vor, also maximal 1.260 €. Sie kann für jeden Tag angesetzt werden, an dem Sie Ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung verrichtet haben. Sie verlieren Ihren Anspruch also nicht, wenn Sie z. B. fünf Stunden zuhause und drei Stunden auswärts arbeiten.
Zur Inanspruchnahme genügt eine Arbeitsecke. Somit ist nun auch das Arbeiten am Küchentisch steuerlich absetzbar.