29.01.2023

Das vierte Corona-Steuerhilfegesetz

Am 10. Juni 2022 hat der Bundesrat dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Es umfasst verschiedene wirtschaftliche und soziale Maßnahmen, die sehr schnell greifen und helfen sollen.

Das vierte Corona-Steuerhilfegesetz soll neue Investitionsanreize für Unternehmen setzen, z. B. durch verbesserte Möglichkeiten bei der Verlustverrechnung oder mithilfe einer Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie der steuerlichen Investitionsfristen. Außerdem fällt die Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten weg.

Weitere Regelungen betreffen z. B. Pflegekräfte, die einen steuerfreien Corona-Bonus erhalten können. Außerdem bleibt die Homeoffice-Pauschale bestehen und die steuerbefreiten Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld sowie die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen werden erneut verlängert.

Die einzelnen Maßnahmen stellt Ihnen Ihr Steuerberater Karlsruhe in diesem Artikel vor. Haben Sie Fragen zu den einzelnen Regelungen? Dann kontaktieren Sie uns gerne!

Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten

Bisher mussten unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten mit einem Rechnungszinsfuß von 5,5 % abgezinst werden. Dieses Abzinsungsgebot entfällt nunmehr. Die neue Regelung greift für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden. Eine Anwendung auf frühere Wirtschaftsjahre ist auf Antrag möglich.

Achtung: Beträgt die Laufzeit von Rückstellungen für Verpflichtungen am Bilanzstichtag mindestens 12 Monate müssen diese weiterhin mit einem Zinssatz von 5,5 % abgezinst werden. Ausgenommen sind verzinsliche bzw. auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhende Rückstellungen für Verpflichtungen.

Abgabefristen von Steuererklärungen

Die Abgabefristen von Steuererklärungen verlängert und soll zukünftig schrittweise wieder zurückgenommen werden. Ab VZ 2025 (beratene Fälle) bzw. VZ 2024 (nicht beratene Fälle) gelten daher wieder die ursprünglichen Fristen.

Es ergeben sich nunmehr folgende Erklärungsfristen für die jeweiligen Veranlagungszeiträume:

VZ

Mit Steuerberater

Mit Steuerberater
(Land- und Forstwirtschaft)

Ohne Steuerberater

Ohne Steuerberater
(Land- und Forstwirtschaft)

2020

31.8.2022

31.1.2023

31.10.2021

Ende abw. WJ + 10 Monate

2021

31.8.2023

31.1.2024

31.10.2022

Ende abw. WJ + 10 Monate

2022

31.7.2024

31.12.2024

30.9.2023

Ende abw. WJ + 9 Monate

2023

31.5.2025

31.10.2025

31.8.2024

Ende abw. WJ + 8 Monate

2024

30.4.2026

30.9.2026

31.7.2026

Ende abw. WJ + 7 Monate

Corona-Bonus für Pflegekräfte

Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – können bis zu 4.500 € steuerfreie Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise von ihrem Arbeitgeber erhalten. Die Leistungen werden auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht angerechnet. Begünstigt ist der Auszahlungszeitraum ab dem 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022.

Der steuerfreie Bonus ist unabhängig von bundes- oder landesrechtlichen Regelungen, daher unterliegt auch eine Prämie auf Initiative des Arbeitgebers dem Steuerprivileg. Anspruchsberechtigt sind unter bestimmten Voraussetzungen außerdem Angestellte in Einrichtungen für ambulantes Operationen, Vorsorge und Rehabilitation sowie Dialyse. Auch Beschäftigte von (Zahn-)Arztpraxen und Rettungsdiensten können von der Regelung profitieren.

Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird erneut um sechs Monate verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.7.2022 enden. Die Änderung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022.

Homeoffice-Pauschale bleibt 

Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert. Damit wird eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Alles, was Sie dazu wissen müssen, finden Sie in unserem Artikel "Home-Office-Pauschale bleibt auch 2022".

Degressive Abschreibung

Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz führte die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein. Diese Regelung wird um ein weiteres Jahr verlängert und gilt nunmehr auch für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.

Die degressive Abschreibung kann anstelle der linearen Abschreibung erfolgen. Eine degressive Abschreibung bis zu 25 % bzw. bis zum 2,5-Fachen der linearen Abschreibung ist möglich. Liegen zudem die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG vor, können diese zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Erweiterte Verlustverrechnung

Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag wird für 2022 und 2023 angehoben – auf 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung. Der alte Rechtsstand von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR für zusammenveranlagte Ehegatten gilt somit erst wieder ab dem Veranlagungszeitraum 2024.

Der Verlustrücktrag wird ab 2022 zudem dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre. Dabei entfällt das bisherige Wahlrecht: Ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 ist der Verlustrücktrag verpflichtend und kann auch auf Antrag nicht mehr (teilweise) ausgesetzt werden.

Investitionsfristen bei Investitionsabzugsbeträgen

Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG laufen 2022 aus. Das vierte Corona-Steuerhilfegesetz verlängert sie daher um ein weiteres Jahr. Investitionsabzugsbeträge für begünstigte Investitionen müssen dabei bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres verwendet werden. Ansonsten müssen sie rückgängig gemacht werden.

Während der Corona-Pandemie erfolgte eine Fristverlängerung für 2017 und 2018 abgezogene Beträge um ein bzw. zwei Jahre auf vier bzw. fünf Jahre verlängert. Somit können begünstigte Investitionen auch noch 2022 getätigt werden. Die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder bereits verlängerten Investitionsfristen 2022 auslaufen würden, werden um ein weiteres Jahr auf vier, fünf oder sechs Jahre verlängert.

Investitionsfristen bei Reinvestitionen

Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden genau wie im vorherigen Absatz (§ 7g EstG) um ein weiteres Jahr verlängert. Falls am Schluss des nach dem 28. März 2020 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres noch eine Reinvestitionsrücklage vorhanden ist und in diesem Zeitraum per Gesetz aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Ende des nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2024 endenden Wirtschaftsjahres.