16.10.2025

Änderungen bei der Verlustverrechnung ab 2025

Die bisherigen Beschränkungen bei der Verlustverrechnung für Termingeschäfte und Forderungsausfälle entfallen ab 2025. Erfahren Sie, was sich ändert und welche Vorteile sich ergeben.

Aufhebung der Beschränkung bei der Verlustverrechnung

Bisher galten für Verluste aus Termingeschäften und Forderungsausfällen strenge Verrechnungsgrenzen. Diese wurden mit dem Jahressteuergesetz 2024 aufgrund von verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesfinanzhofs aufgehoben, wodurch sich für Steuerpflichtige neue Möglichkeiten ergeben. Die Regelung gilt rückwirkend für alle offenen Fälle.

Verlustverrechnung bei Termingeschäften

Bislang durften Verluste aus Termingeschäften – etwa aus Optionen, Swaps oder Futures – nur bis zu einer Höhe von 20.000 Euro pro Jahr mit Gewinnen aus denselben Geschäften und Stillhalterprämien verrechnet werden. Nicht verrechnete Verluste wurden durften lediglich ins Folgejahr vorgetragen werden.

Bisherige Einschränkungen beim Verlustausgleich von Termingeschäften:

  • Verluste durften nur mit Gewinnen aus anderen Termingeschäften oder Stillhalterprämien verrechnet werden.
  • Maximal 20.000 € Verlustverrechnung pro Jahr erlaubt.
  • Nicht verrechnete Verluste wurden ins Folgejahr vorgetragen.

Beispiel
Ein Anleger erzielt 2023 aus Termingeschäften Gewinne von 200.000 € und Verluste von 190.000 €. Nach alter Regelung durfte er nur 20.000 € der Verluste verrechnen, sodass 180.000 € steuerpflichtig blieben. Der Restverlust von 170.000 € wurde ins Folgejahr übertragen. Diese Regelung konnte zu erheblichen Liquiditätsbelastungen durch Steuerzahlungen auf nicht real entstandene steuerpflichtige Gewinne aus Termingeschäften führen. Ab 2025 entfällt diese Beschränkung vollständig, sodass der Anleger nur 10.000 € versteuern muss.

Verlustverrechnung bei Forderungsausfällen

Auch Verluste aus Forderungsausfällen, etwa durch die Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung oder die Ausbuchung wertloser Kapitalanlagen, waren bisher nur eingeschränkt verrechenbar.

Bisherige Einschränkungen bei der Verlustverrechnung bei Forderungsausfällen:

  • Maximal 20.000 € Verlustverrechnung mit positiven Kapitaleinkünften pro Jahr erlaubt.
  • Nicht verrechnete Verluste wurden ins Folgejahr vorgetragen.

Diese Einschränkungen wurden nun ersatzlos gestrichen. Damit ein Forderungsausfall steuerlich berücksichtigt werden kann, muss die zugrunde liegende Forderung allerdings nach dem 31.12.2008 entstanden sein.

Rückwirkende Anwendung der Neuregelung

Die Aufhebung der Verlustverrechnungsgrenzen gilt rückwirkend für alle offenen Steuerfälle. Falls in der Vergangenheit entsprechende Verlustfeststellungen getroffen wurden, sollte geprüft werden, ob eine Verlustverrechnung in Vorjahren möglich ist.

Fazit

Die Neuregelung bringt deutliche steuerliche Erleichterungen für Anleger und Unternehmen. Durch den Wegfall der bisherigen Begrenzungen können Verluste vollständig mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden, was die steuerliche Belastung senkt. Ihr Steuerberater Karlsruhe unterstützt Sie dabei, die neuen Möglichkeiten optimal zu nutzen und gegebenenfalls sogar rückwirkende Korrekturen für Sie durchzusetzen.