Seit Anfang 2023 gilt für bestimmte Photovoltaik-Anlagen ein reduzierter Umsatzsteuersatz. Ihr Steuerberater Karlsruhe beantwortet Ihnen die wichtigen Fragen.
Was fällt unter den Nullsteuersatz?
Die Vergünstigung gilt für die Lieferung von PV-Modulen, Batteriespeichern und sog. wesentlichen Komponenten, die auf, in bzw. in der Nähe von (Privat-)Wohnungen und öffentlichen Gebäuden installiert werden. Die Regelung greift auch beim innergemeinschaftlichen Erwerb bzw. bei der Einfuhr. Der Nullsteuersatz wird ausschließlich für den Betreiber einer Solaranlage gewährt. Neben der Lieferung fällt auch die Installation der begünstigten PV-Anlage inkl. Speicher etc. unter die Regelung. Zur vereinfachten Handhabung unterstellt der Gesetzgeber, dass eine begünstige PV-Anlage vorliegt, wenn die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage laut Marktstammdatenregister 30 kWp nicht überschreitet.
Welche Modultypen sind begünstigt?
Neben den klassischen Solarmodulen auf dem Hausdach profitieren auch Balkonkraftwerke ab 300 Watt Leistung von der Regelung. Auch Hybridanlagen, die neben Photovoltaik- auch Solarthermie-Module umfassen, sind begünstigt, reine Solarthermie-Anlagen dagegen nicht. Für mobile Module unter 300 Watt z. B. zur Installation an einem Wohnmobil, fällt der Regelsteuersatz an. Haben die PV-Module neben der Stromerzeugung noch eine andere Funktion, dienen z. B. gleichzeitig als Carport oder Balkongeländer, gilt die Null-Prozent-Regelung ebenso. Allerdings nur für die Solarpaneele samt Halterung, nicht dagegen für die Unterkonstruktion.
Für welche Speicher gilt die Vergünstigung?
Die Lieferung und der Einbau von Batteriespeichern zur Speicherung des erzeugten Solarstroms fällt unter den Nullsteuersatz – und zwar auch dann, wenn sie nicht gleichzeitig mit bzw. unabhängig von der PV-Anlage installiert werden.
Was fällt unter die sog. wesentliche Komponenten?
Neben Anlage und Speicher fallen auch noch sog. wesentliche Komponenten unter die Regelung. Dies sind technische Geräte und Bauteile, die zur Installation und zum Betrieb einer PV-Anlage notwendig sind. Darunter fallen z. B. Dachhalterungen, Solarkabel, Wechselrichter, Einspeise-Steckdosen, Energiemanagement-Systeme, Steuerungsgeräte oder Technik zur Notstromversorgung wie Backup-Boxen. Nicht begünstigt sind dagegen Verbrauchsmaterialien wie Schrauben, Nägel, etc. oder andere technische Geräte wie Wärmepumpen, Wallboxen usw.
Welche weiteren Leistungen fallen unter die Regelung?
Die Vergünstigung gilt auch für Nebenleistungen wie z. B. Dachmontage, Kabelinstallation, Anmeldung in das MaStR, Bereitstellung von Steuerungssoftware, Lieferung und Anschluss von Wechselrichtern und Zweirichtungszählern, Kabelinstallation, Gerüststellung und alle Leistungen, die zu einer Paketlösung gehören. Für Reparaturen und Wartung der Anlage fällt der normale Umsatzsteuersatz an.
Muss ich als Betreiber Umsatzsteuer zahlen?
Wenn Sie als Betreiber einer PV-Anlage Strom verkaufen (z. B. gegen Vergütung ins Netz einspeisen), sind Sie Unternehmer im Sinne der Umsatzsteuer und grundsätzlich dazu verpflichtet, einen Umsatzsteuerregelsteuersatz von 19 % entrichten. Üblicherweise erfüllen Sie jedoch die Voraussetzungen der sogenannten Kleinunternehmerregelung. In diesem Fall müssen Sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten und auch keine Umsatzsteuererklärung mehr beim Finanzamt einreichen.