27.03.2017 / Steuerberatung

Wie Sie Pflegekosten steuerlich geltend machen

Grundsätzliches: Pflegestufe ist entscheidend
Die steuerliche Berücksichtigung hängt erst einmal von der Pflegestufe der gepflegten Person ab. Pflegeausgaben für Pflegebedürftige nach Stufe I, II oder III können generell komplett geltend gemacht werden. Liegt keine Pflegestufe vor und die Bewältigung des Alltags ist nicht eingeschränkt, können Pflegekosten nur dann als Ausgaben angesetzt werden, wenn ein anerkannter Pflegedienst diese in Rechnung stellt.

Anerkannte Pflegedienste: Ausbildung irrelevant
Das Finanzgericht Baden-Württemberg verhandelte unlängst einen Grenzfall: Eine unter Pflegestufe II eingeordnete ältere Dame hatte sich nach einer Erkrankung für eine ambulante Pflege zuhause entschieden. Ein polnisches Unternehmen wurde mit der hauswirtschaftlichen Versorgung beauftragt, um die Dame im Alltag zu unterstützen. Die Angestellten der Firma gingen mit der Dame einkaufen, halfen bei der Hausarbeit, begleiteten sie aber auch zu Arztterminen, halfen ihr beim Ankleiden und der Körperkultur. Der Vertrag beinhaltete keine Grundpflegeleistungen, auch ein Pflegetagebuch wurde nicht geführt, die Pflegekräfte waren teilweise nicht pflegerisch ausgebildet. Die ältere Dame beantragte ein Pflegegeld von 440€ im Monat und setzte in ihrer Steuererklärung Ausgaben in Höhe von 28.500€ für die Dienstleistungen an. Das örtliche Finanzamt allerdings verweigerte die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung, denn die Betreuungskräfte stellten aus dessen Sicht keinen anerkannten Pflegedienst dar.

Diese Entscheidung wurde durch ein Urteil Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az. 5 K 2714/15) aber widerrufen. Die Ausbildung des Pflegepersonals sei irrelevant für den Abzug der Aufwendungen, argumentierte das Gericht. Neben anerkannten Pflegediensten seien Nachbarschaftsinitiativen oder auch andere Betreuungsdienste genauso wichtig für die Unterstützung von Pflegebedürftigen und deren Familien. Pflegeaufwendungen im Sinne einer außergewöhnlichen Belastung sind nach dem Urteil nicht abhängig von der Qualifikation der unterstützenden Personen. Allerdings erklärte das Finanzgericht auch, dass die Ausgaben nicht in vollem Umfang abzuziehen seien, denn die Kosten müssen im Verhältnis zum erforderlichen Aufwand stehen. Dies sah das Gericht im verhandelten Falle nicht gegeben. So entschied es, dass hier einzig 66,5% abzugsfähig seien und zudem das Pflegegeld zu subtrahieren sei, schließlich seien außergewöhnliche Belastungen nur in der Höhe geltend zu machen, die der Steuerpflichtige letztlich selbst trägt.

Praxis-Tipp vom Steuerberater Karlsruhe
In der Praxis empfiehlt unser Steuerberater in Karlsruhe in ähnlichen Fällen auf dieses Urteil zu verweisen. Über die Pflegekosten hinaus kann der hauswirtschaftliche Anteil der Unterstützung zudem über entsprechende Steuerabzugsbeträge geltend gemacht werden.

Zusammengefasst:
Grundsätzlich können Personen mit Pflegestufe anfallende Pflegekosten als Ausgaben ansetzen. Eine Fachausbildung des Pflegepersonals ist dabei kein Kriterium, allerdings müssen die Kosten im Verhältnis zum erforderlichen Aufwand stehen und sind nur in der Höhe geltend zu machen, die der Pflegebedürftige letztlich selbst trägt. Der hauswirtschaftliche Anteil der Pflege muss separat angesetzt werden.