02.03.2016 / Steuerberatung

Wein bei einer geschäftlichen Besprechung?

Papiergroßhändler Müller aus Landau genießt, wie es sich als waschechter Pfälzer gehört, hin und wieder ein gutes Gläschen Wein. Oft reichen seine geschäftlichen Besprechungen häufig bis in die späten Abendstunden. Auch bei der letzten Zusammenkunft mit seinem Steuerberater aus Karlsruhe wurde es wieder einmal spät. Herr Müller als Connaisseur guter Weine bot natürlich auch dem Steuerberater ein Glas des guten Pfälzer Weins an und die beiden genehmigten sich bei ihrer Besprechung zusammen ein Schlückchen.

Die Kiste, aus welcher Herr Müller den Wein bei der Besprechung mit dem Steuerberater ausschenkte, hatte der Unternehmer im Vorfeld des Geschäftstermins für 400 Euro, zzgl. MwSt. (76 Euro) erworben. Die Kosten für den Wein hatte Herr Müller anschließend Betriebskosten angesetzt und die Vorsteuer von seiner Umsatzsteuer abgezogen. Die Angaben, die für einen Abzug von Bewirtungsaufwendungen notwendig gewesen wären, machte der Landauer Unternehmer darüber hinaus nicht.

Darf Herr Müller den Wein als Betriebskosten verbuchen und die Vorsteuer abziehen?

Damit handelte der Papiergroßhändler nicht rechtskonform. Denn in einer neuen Entscheidung ist das Finanzgericht Münster der Auffassung, dass sich der Begriff der “Üblichen Gesten der Höflichkeit“ nur auf Kaffee, Tee oder ähnliche Getränke bezieht. Den bei der Besprechung mit dem Steuerberater aus Karlsruhe getrunkenen Wein durfte Herr Müller also nicht als Betriebskosten verbuchen. Auch die Vorsteuer durfte, hingegen seiner Handlung, nicht von seiner Umsatzsteuer abgezogen werden. Entsprechend der Auffassung der Finanzrichter aus Münster fallen alkoholische Getränke im Allgemeinen aus dem Rahmen der Üblichkeit bei Geschäftsterminen hinaus, sodass auch der Wert des Weines hierbei nicht erheblich ist.

Da Herr Müller darüber hinaus versäumte die notwendigen Angaben zu machen, kann der Unternehmer den ausgeschenkten Wein ferner auch nicht als Bewirtungskosten zu 70% ansetzen. Dies hätte durchaus geschehen können, hätte der Papiergroßhändler aus Landau die bestehenden Aufzeichnungspflichten beachtet. Diese umfassen neben der Höhe der Aufwendungen den genauen Ort, den Tag, die Teilnehmer und den Anlass der Bewirtung. Die Aufzeichnungen müssen außerdem getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben vorgenommen werden.

Zusammengefasst:
Bei geschäftlichen Terminen sprengen alkoholische Getränke den Rahmen der “Üblichen Gesten der Höflichkeit“. Deshalb dürfen die Kosten für Wein und ähnliche Getränke nicht als Betriebskosten angesetzt werden und die Vorsteuer nicht von der eigenen Umsatzsteuer abgezogen werden. Sollen die Kosten als Bewirtungskosten angesetzt werden, sind spezielle Aufzeichnungspflichten zu beachten.