10.04.2017 / Steuerberatung

Wann sind Leasingsonderzahlungen sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig?

In Einnahmen-Überschuss-Rechnungen werden Zahlungen bei Geldausgang als Betriebsausgaben abgezogen. Der Zeitpunkt des Betriebsausgabenabzugs ist dabei ein häufiger Streitpunkt. Wann Leasingsonderzahlungen sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig und wann sie aufzuteilen sind, erklärt Ihr Steuerberater in Karlsruhe.

Bei wirtschaftlicher Betrachtung gelten Leasingsonderzahlungen als vorausbezahlte Nutzungsentgelte. Innerhalb von Einnahmen-Überschuss-Rechnungen können Freiberufler und nicht-bilanzierungspflichtige Unternehmer Leasingsonderzahlungen zum Zeitpunkt der Zahlung grundsätzlich in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend machen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG), wenn eine entsprechende betriebliche Nutzung über 10% vorliegt. Lediglich, wenn die Leasingdauer fünf Jahre überschreitet, ist die Sonderzahlung gleichmäßig auf die Vertragsdauer aufzuteilen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG).

Nutzungsänderungen im Leasingvertrag: Änderung des Einkommensteuerbescheids
Wenn im Leasingvertrag die Nutzungsbestimmungen nachträglich geändert werden, entstehen unterschiedliche Totalgewinne, wenn beim sofortigen Abzug nur die Nutzung im Zahlungsjahr berücksichtigt wird. Die Entscheidung über den Betriebsausgabenabzug muss daher zuerst nach den Nutzungsverhältnissen im Zahlungsjahr und dann nach Nutzungsänderungen in den Jahren nach der Zahlung, aber innerhalb des Zeitraums, für den die Sonderzahlung als Vorauszahlung geleistet wurde, gefällt werden (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Entsprechend ist der Steuerbescheid des Zahlungsjahres zu korrigieren, wenn es sich bei der Nutzungsänderung um ein rückwirkendes Ereignis handelt (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) und dieses nach Entstehung des Steueranspruchs und nach Erlass des ursprünglichen Steuerbescheids des betreffenden Veranlagungszeitraums eingetreten ist. Ist die Nutzungsänderung zum Veranlagungszeitpunkt bereits eingetreten, dem Finanzamt aber noch nicht bekannt, ist eine Änderung der Steuerfestsetzung möglich (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Praxisbeispiel PKW-Leasing
Für das bessere Verständnis gibt unser Steuerberater Karlsruhe ein Praxisbeispiel: Im November 2012 leistet ein Unternehmer eine Leasingsonderzahlung von 30.000€ für einen geleasten PKW mit einer Laufzeit von 48 Monaten. Der PKW wird nachweislich über 50% im betrieblichen Sinne genutzt. Der Leasingnehmer kann Betriebsausgaben in Höhe der Sonderzahlung abziehen. Im Januar 2015, als der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 bereits ergangen ist, wird der PKW allerdings nur noch unter 10% betrieblich genutzt. Aufgrund der geänderten Nutzung ist der anteilige Betriebsausgabenabzug im Jahr 2012 rückwirkend um 14.375€ (23/48 von 30.000€) zu kürzen (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).

Zusammengefasst:
Steuerpflichtige können Leasingsonderzahlungen zum Zeitpunkt der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe ansetzen, wenn eine betriebliche Nutzung über 10% vorliegt. Lediglich, wenn die Leasingdauer fünf Jahre überschreitet, ist die Sonderzahlung gleichmäßig auf die Vertragsdauer aufzuteilen. Ändert sich die betriebliche Nutzung nachträglich, muss der Steuerfestsetzung angepasst werden.