22.06.2016 / Steuerberatung

Häusliches Arbeitszimmer bei einem Poolarbeitsplatz

Im letzten Artikel haben unsere Steuerberater in Karlsruhe über das Thema "Telearbeitsplatz als häusliches Arbeitszimmer im Sinne des EStG" aufgeklärt. In diesem Artikel wird die Fragestellung erweitert: Wie verhält es sich steuerrechtlich mit der Absetzung eines privaten Arbeitsraumes, wenn dem Arbeitnehmer in den Büroräumen des Arbeitgebers kein eigener, sondern nur ein Poolarbeitsplatz zur Verfügung steht, also ein Platz, den er sich mit mehreren Kollegen teilt.

Herr Schmidt arbeitet für ein Karlsruher Unternehmen aus der Automobilindustrie im Außendienst. Wenn er nicht beim Kunden vor Ort ist, arbeitet er zumeist von zuhause aus. Bei seinem Arbeitgeber steht ihm ein Poolarbeitsplatz zur Verfügung, den er sich mit sieben anderen Kollegen teilt. Dort ruft er nur noch hin und wieder seine E-Mails ab oder aktualisiert sein Notebook, das er ansonsten im mobilen Einsatz hat. Alle weiteren Aufgabenstellungen, wie die Erstellung von Berichten sowie die Vor- und Nachbereitung von Kundenterminen, erledigt Schmidt im in seinem Arbeitszimmer zuhause. Die angefallenen Kosten für das Arbeitszimmer macht Schmidt als Werbungskosten geltend, allerdings verweigert das Finanzamt den Abzug. Als Begründung führt die Behörde an, dass Schmidt grundsätzlich ein Büroarbeitsplatz in den Räumlichkeiten seines Arbeitgebers zur Verfügung steht.

Wie bereits im letzten Artikel zum Thema "Telearbeitsplatz als häusliches Arbeitszimmer im Sinne des EStG" beschrieben, lässt der Bundesfinanzhof eine sehr weitläufige Auslegung bezüglich eines anderen Arbeitsplatzes außerhalb der Privaträume zu. Allerdings muss dieser eine gewisse Qualität gewährleisten und darüber hinaus jederzeit zur Verfügung stehen. Bei Poolarbeitsplätzen ist genau letzteres häufig der Haken: Er steht nicht zu jeder Zeit zur Benutzung frei. Stellt der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer die Verfügbarkeit nicht sicher, so kann der Arbeitnehmer wie im Falle von Herrn Schmidt sein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen. Im Falle des Karlsruhers Schmidt war das Finanzamt also im Unrecht.

Zusammengefasst:
Der Bundesfinanzhof hat unlängst geurteilt, dass ein häusliches Arbeitszimmer als Werbekosten abgezogen werden kann, wenn dem Arbeitnehmer beim Arbeitgeber nur ein eingeschränkt zugänglicher Poolarbeitsplatz zur Verfügung steht.