13.11.2016

Geschenke an Kunden und Partner als Betriebsausgaben absetzen

Herr Mayer führt ein mittelständisches IT-Unternehmen mit Sitz in der Karlsruher Weststadt. Wie es üblich ist, wird sein Unternehmen als Dankeschön für die gute Zusammenarbeit im Jahresverlauf auch in diesem Jahr seinen Kunden und Geschäftspartnern Weihnachtsgeschenke machen. Die Kosten für diese Geschenke möchte Herr Mayer natürlich als Betriebsausgaben absetzen. Sein Steuerberater aus Karlsruhe erklärt ihm, welche Bedingungen dafür erfüllt werden müssen.

Was sind Geschenke?

Grundsätzlich muss erst einmal die Frage beantwortet werden, was überhaupt als Geschenk gilt. Nach steuerrechtlicher Definition gelten unentgeltliche Zuwendungen als Geschenk, die keine Gegenleistung erfordern und für den Empfänger einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen. Werbeprämien zählen also beispielsweise nicht als Geschenk, denn sie erfordern eine Vermittlung und somit eine Gegenleistung. Auch Zugaben zu gekauften Waren stellen keine Geschenke dar.

Geschenke an Kunden, Partner und Freunde des Unternehmens

Geschenke, die der genannten Definition entsprechen, können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn sie betrieblich und nicht privat veranlasst sind und pro Empfänger und Jahr nicht teurer als 35€ zu Buche schlagen. Geschenke an Geschäftspartner, -kunden und -freunde sind in der Regel immer betrieblich veranlasst, da sie der Anbahnung oder Verbesserung einer Geschäftsbeziehung dienen. In die genannte 35€-Grenze ist die Umsatzsteuer nicht einzubeziehen, wenn der schenkende Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, ansonsten ist der Bruttowert des Geschenks maßgeblich. Wird die Grenze überschritten, so ist ein Betriebskostenabzug für sämtliche Geschenke eines Empfängers nicht mehr möglich. Ferner müssen mehrere Geschenke getrennt in der Buchhaltung ausgezeichnet werden, ansonsten verfällt die Absetzungsmöglichkeit. Geschenke, die der Empfänger nur betrieblich benutzen kann, oder Streuwerbegeschenke (z.B. Kugelschreiber mit Logo) unterliegen nicht der Kostengrenze und können unabhängig von anderen Geschenken abgezogen werden.

Zusammengefasst: Geschenke für Kunden, Partner und Geschäftsfreunde müssen eine betriebliche Veranlassung haben und dürfen bestimmte Kostengrenzen nicht überschreiten, um als Betriebskosten abgesetzt werden zu können.