23.07.2015

Ermäßigte Besteuerung auch bei betrieblicher Altersversorgung?

Ermäßigte Besteuerung auch bei betrieblicher Altersversorgung?

Grundsätzlich können außerordentlich hohe Einkünfte, die sich im Zeitraum von einem Jahr summieren, mit der Fünftelregelung begünstigt besteuert werden. Dies hat eine Abmilderung der zusätzlichen Tarifbelastung zur Folge.

Zwingende Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung unter Anwendung der Fünftelregelung ist die Zusammenballung von Einkünften einschließlich Einmalzahlungen innerhalb eines Jahres, deren Summe insgesamt höher ausfällt, als dies bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Fall gewesen wäre. Hier bedarf es einer genauen Berechnung.

Gemäß dem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 5 K 1792/12) findet die Fünftelregelung auch dann Anwendung, wenn der Anspruch aus einer betrieblichen Altersvorsorge in einem Einmalbetrag an den Arbeitgeber ausbezahlt wurde.

In nachfolgendem Fall hatte eine Arbeitnehmerin im Laufe ihres Berufslebens einen Teil ihres Gehalts in die betriebliche Altersversorgung umgewandelt. Das Finanzamt lehnte die Fünftelregelung ab, als sie sich mit Eintritt in das Rentenalter den Anspruch aus der Altersvorsorge komplett in einem Gesamtbetrag aushändigen ließ.

Dem konnten die Finanzrichter so nicht beipflichten und entschieden, dass Beitragszahlungen in der Basisversorgung bzw. der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Beitragszahlungen in die betriebliche Altersversorgung steuerlich gleich zu behandeln sind. Demzufolge sind auch Einmalzahlungen gleich zu behandeln.

Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt. Ein abschließendes Ergebnis steht noch aus.

Für Ihre Fragen rund um dieses Thema stehen wir Ihnen mit unserem Fachwissen gerne beratend zur Seite.